Gedanken zu einem Widerspruchsbescheid und Was ein Fachanwalt dazu sagt
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Hier ist ein Beispiel, über die weißen Flecken nicht wundern, die persönlichen Angaben im Bescheid wurden gelöscht "Die Heranziehung der Altanschließer zu Beiträgen ist nach der allgemeinen Auffassung der Gerichte im Land Brandenburg rechtmäßig." Es ist gerade nicht so, daß nach der allgemeinen Auffassung der Gerichte im Land Brandenburg die Heranziehung der Altanschließer rechtmäßig ist. Wenn es so sein würde, hätte es nicht sein dürfen, daß das OVG Berlin-Brandenburg zu einer Entscheidung kommt, die einer Entscheidung des VG Frankfurt entgegensteht. Glücklicherweise ist jeder Richter der ein Verfahren zum Thema durchzuführen hat verpflichtet, die jeweilige Rechtsnorm / Gesetz auf Verfassungsgemäßheit zu überprüfen. Es bleibt zu hoffen, daß die Richter ihre Arbeit sehr Ernst nehmen und der Brandenburger Regierung ins Stammbuch schreiben endlich gewissenhaft zu arbeiten. Das Problem hierbei ist, daß verschiedene Richter verschiedene Ansichten dazu haben (daher auch sich widersprechende Urteile) Ein weiterer positiver Aspekt im Verwaltungsrecht ist, daß bei einer Klage gegen diesen Bescheid durchaus auch Aspekte berücksichtigt werden können, die gar nicht in ihrem Widerspruch vorkamen. Beispiel: Sie schreiben in ihren Widerspruch "Ich widerspreche dem Bescheid, weil er für mich unverständlich ist." Ihr Einspruch wird mit Sicherheit pauschal abgelehnt möglicherweise mit der Begründung "Sie hätten unsere Mitarbeiter befragen können" Unter dem Bescheid wird trotzdem der Satz stehen : "Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag des Verbandsvorstehers des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 25.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom- Stein- Str. 27 in 03050 Cottbus schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden." Sollten Sie in der Zwischenzeit neue Erkenntnisse gewinnen, z.B. Beweise für den von Bürgerinitiativen geäußerten Verdacht einer Quersubventionierung für den Flughafen, dann können diese innerhalb dieser Monatsfrist in ihre Klageschrift einfließen. Dieser Hinweis und der Zusatz der MAWV stellt sich keiner Musterklage könnte nach meiner Meinung auch so ausgedrückt werden: "Lieber Betroffener du bist als zahlende Person gerne gesehen, aber dein demokratisches Recht gegen diesen Bescheid vorzugehen wird hier untergraben, denn Du must deine Kosten alleine tragen, Du kannst Sie nicht mit einer Prozessgemeinschaft teilen, Du kannst Dir wahrscheinlich auf deine Kosten keine Spezialisten leisten die unsere Kalulation prüfen und dein Anwalt darf Dir für die Klage nur einen geringen Betrag berechnen, der ihm eine hundertprozentige Prüfung aller Aspekte nicht ermöglicht, also zahle und lass uns in Ruhe" Mit der Perspektive "zahle und sei ruhig" hätten wir vor 20 Jahren sicher nicht für die Wende gekämpft ! Jetzt noch ein paar interessante Aspekte vom Fachanwalt Dr. Wilfried John aus Schulzendorf (Schulzendorf bei Eichwalde). Ich greife aus seinem Artikel ein paar für mich interessante Stellen heraus, und ziehe daraus meine Schlußfolgerungen, den kompletten Artikel mit den Gedanken von Dr. John zum Thema und Handlungsempfehlungen für den Fall, daß der Bescheid des Zweckverbandes ins Haus flattert, ist zu finden in der Zeitschrift Eigenheimer Ausgabe März 2011 oder online auf der Seite Eigenheimer.de http://eigenheimer.de/maerz11.pdf Zu den Stellen aus dem Artikel Hat die Landesregierung hier nur einen Vorwand gebraucht um die Zweckverbände mit Geld zu versorgen ? Festzustellen ist, daß Altanschließer nie vollständig befreit waren, denn jeder hat über seine Wasserrechnung zum bezahlen dieser Investitionen und beigetragen und war auch am Schuldendienst beteiligt. "Eine Beitragspflicht entsteht erst, wenn eine rechtswirksame Beitragssatzung in Kraft getreten ist. Darauf zielt die sogenannte 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 KAG. Wenn also eine Satzung noch nicht rechtswirksam ist, beginnt auch nicht die Festsetzungsverjährungsfrist." "Beachtet wurde auch nicht die Überlegung, daß eigentlich Wasser- und Abwasseranschlüsse zu den Bereichen der sogenannten öffentlichen Daseinsvorsorge gehören und deshalb aus Steuermitteln zu finanzieren wären." ( Für Eichwalde ist richtig: Die erstmalige Neuerstellung der Wasserversorgung erfolgte als wir noch einen Kaiser hatten im Jahre 1913.) Im Grunde könnte der Bürger erwarten, daß Gelder die der MAWV fordert aus Steuermitteln kommen müßten. Auch könnte der Bürger erwarten, daß es überhaupt keine Bescheide gibt : " in DDR - Zeiten schon vorhandene Anlagen dürfen laut Einheitsvertrag nicht Gegenstand einer Abgabe sein" Es gibt diese Bescheide nun aber doch, indem man behauptet man läßt sich nur Investitionen nach 1990 bezahlen. In den meisten Fällen und auf jeden Fall in Eichwalde kann man nicht von Neuerstellung der Wasserversorgung reden, denn genaugenommen handelt es sich in vielen Fällen nur um Reparaturen an bereits vorhandenen Anlagen. Die Bescheide des MAWV verstoßen auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Altanschließer das gleiche wie der Neuanschließer bezahlt, der Altanschließer aber durch regelmäßige Bezahlung seiner Wasserrechnung schon einen Teil seines Beitrages geleistet hat, der jetzt ein zweites mal kassiert werden soll. Die Möglichkeit des KAG Altanschließer geringer zu belasten hatte also ihren Sinn, wird durch den MAWV aber vermutlich mit Absicht nicht genutzt.
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Widerspruch gegen den Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag vom 25.01.2011, Bescheidnr. Grundstück in 15732 Eichwalde, Gemarkung Eichwalde, Sehr geehrte Frau auf den Widerspruch vom 06.02.2011 ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch vom 06.02.2011 gegen den Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag vom 25.01.2011, Bescheidnr.: wird zurückgewiesen. 2. Aufwendungen des Widerspruchsführers zur Rechtsverteidigung in diesem Verfahren werden nicht erstattet. 3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Sachverhalt Der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband hat Sie als Grundstückseigentümerin für das Grundstück in 15732 Eichwalde, Gemarkung Eichwalde, mit dem Bescheid vom 25.01.2011 zur Begleichung des Wasserversorgungsbeitrages aufgefordert. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Datum vom 06.02.2011 Widerspruch eingelegt. In der Widerspruchsbegründung teilen Sie mit, dass Ihr Wasseranschluss lange vor 1990 erstellt und bezahlt wurde. Sie fordern die Rücknahme der Forderung. Der von Ihnen mit Datum vom 06.02.2011 eingelegter Widerspruch ist zwar zulässig, da er im Sinne der § 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung form- und fristgemäß eingelegt wurde, er ist aber nicht begründet, denn der Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag vom 25.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Grundstückseigentümer nicht in seinen Rechten.
Der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) erhebt auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. 1 S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2009 (GVBI. 1 S. 160) und der Wasserversorgungsbeitragssatzung des MAWV vom 02.12.2010 den Wasserversorgungsbeitrag. Der MAWV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg ( GKG ), der den Bescheid auf der Grundlage einer Satzung erlassen hat. Die Gemeinde Eichwalde ist Mitglied des MAWV, dem die kommunalen Pflichtaufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung übertragen wurden. Im Weiteren möchte ich auf einige satzungsrelevante Festlegungen hinweisen. Soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Wassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, erhebt der MAWV gemäß § 2 Abs. 1 der Wasserversorgungsbeitragssatzung den Wasserversorgungsbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehören das gesamte öffentliche Wasserleitungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen und die noch zur Wasserversorgung notwendigen Anlagen und Einrichtungen, welche sich im Zuständigkeitsbereich des MAWV befinden. Gemäß Wasserversorgungsbeitragssatzung § 2 Abs. 2 deckt der Wasserversorgungsbeitrag nicht die Kosten für den Hausanschluss. Unter Hausanschluss ist die Verbindung zwischen der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage und der Wasserzählerhalterung im Wasserzählerschacht oder Gebäude zu verstehen. Rein vorsorglich möchte ich an dieser Stelle erwähnen, dass eine Verjährung der Beitragspflicht gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht eingetreten ist. In § 12 Kommunalabgabengesetz wurde ein Absatz 3 a eingefügt. In diesem heißt es: „(3a) Bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 oder der Möglichkeit, eines solchen Anschlusses endet, die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Satz 1 gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBI. 1 S. 218) noch nicht eingetreten ist." Eine Festsetzungsverjährung war im vorliegenden Fall mit der Satzung aus 2010 noch nicht eingetreten. Die Forderung wurde aus diesem Grund ordnungsgemäß festgesetzt. Sie wurden als so genannter Altanschließer zu einem Beitrag herangezogen. Als Altanschließer gelten Grundstückseigentümer, deren Grundstücke vor dem 03.10.1990 an eine öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten. Die Heranziehung der Altanschließer zu Beiträgen ist nach der allgemeinen Auffassung der Gerichte im Land Brandenburg rechtmäßig. Denn die öffentliche Wasserversorgungsanlage, für die nach dem KAG Bbg. der Herstellungsbeitrag erhoben werden kann, konnte aus rechtlicher Sicht erstmalig mit den
Auf Grund dieser vom Oberverwaltungsgericht Berlin / Brandenburg entschiedenen Grundsätze sind im Sinne der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG alle Grundstücke, bei denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vorhanden ist, zu einem erstmaligen Herstellungsbeitrag heranzuziehen. Die Beitragserhebung gegenüber dem Grundstückseigentümer ist unabhängig davon, wann ein Anschluss an die Wasserversorgung tatsächlich vorhanden war, rechtmäßig. Gemäß der Wasserversorgungsbeitragssatzung des MAWV § 6 ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides standen Sie als Eigentümerin im Grundbuch (Abteilung 1). Somit sind Sie beitragspflichtig. In der Widerspruchsbegründung teilen Sie mit, dass Ihr Wasseranschluss lange vor 1990 erstellt und bezahlt wurde. Sie fordern die Rücknahme der Forderung. Nach Prüfung des Sachverhaltes möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen. Wie schon ausgeführt bezieht sich der Wasserversorgungsbeitrag nur auf die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage. Der Hausanschluss Trinkwasser gehört nicht zur zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Ein Wasserversorgungsbeitrag für die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage wurde für Ihr Grundstückes bisher nicht bezahlt. Somit hat der Wasseranschluss des Grundstückes generell keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des o. g. Bescheides. Der Bescheid wird vom MAWV aus den genannten Gründen nicht zurückgenommen. Der Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag vom 25.01.2011 wurde auf der Grundlage der Satzung sachlich und rechnerisch richtig ermittelt und erstellt. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Grundstückseigentümer in seinen Rechten nicht. Der Widerspruch war deshalb zurückzuweisen. 2. Aufwendungserstattungsfreiheit Die Aufwendungserstattungsfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 01.09.1998 (GVBI. Teil 1. S. 178) in Verbindung mit § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg. Nach § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg findet die Abgabenordnung (AO) Anwendung. Nach der AO erfolgt keine Kostenerstattung im abgabenrechtlichen Vorverfahren. 3.Gebührenfreiheit Die Gebührenfreiheit des Widerspruchsbescheids beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg. Die Aufwendungserstattungsfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 01.09.1998 (GVBI. Teil 1. S. 178) in Verbindung mit § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg, wonach die Anwendung der Abgabenordnung vorgeschrieben ist. Die Abgabenordnung sieht eine Aufwandserstattung nicht vor.
Gegen den Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag des Verbandsvorstehers des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 25.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom- Stein- Str. 27 in 03050 Cottbus schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichtes Cottbus über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichnete Kommunikationswege einzureichen. Die rechtliche Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass seit dem 01.01.2006 unmittelbar mit dem Einreichen einer Klage beim Verwaltungsgericht in Cottbus von dem Kläger Gerichtsgebühren zu entrichten sind. Freundliche Grüße Albrecht / Verbandsvorsteher
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