EICHWALDER BÜRGERINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT in der Bürger-Initiative NOTWEHR Anlieger BER Ost-West-Aktions-Gemeinschaft, FLUGLÄRM und der INTERESSENGEMEINSCHAFT ALTANSCHLIESSER SCHULZENDORF (IGAS ) Eichwalde, am 28. Juni 2019 Az.: Io + EG PRESSE-ERKLÄRUNG zum BGH-Urteil zur Altanschließerproblematik vom 27. Juni 2019 in der Rechtssache III ZR 93 / 18 - für "echte Altanschließer nicht von Bedeutung zum MAWV - zu "Skandalurteil des BGH. Gerichtshof lehnt Staatshaftung bei Altanschließern ab“ Vorsitzender Richter affairerbelasteter Ex-Bediensteter der Brandenburger Landesregierung", VDGN-Information Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 086 / 2019, "Altanschließer-Beiträge sind größtenteils rechtmäßig", MAZ 28. Juni 2019, S.1, und "Urteil für Altanschließer : Und nun ? Bundesgerichtshof hält rückwirkend erhobene Beiträge für Kanalanschlüsse aus den Jahren vor 2000 für rechtens. Betroffene müssen auf 300 Millionen Euro verzichten", MAZ 28.Juni 2019, S.7 Zweifellos wird das vorgenannte Urteil wieder viel Staub aufwirbeln und viele Betroffene verunsichern. An letzterem durfte primär der MAZ-Beitrag "Urteil für Altanschließer : Und nun ? ..." Schuld sein, weil hierin ein Schaden von 300 Millionen Euro benannt wurde, so, als ob das Urteil für alle Altanschließer urmittelbar gelte, was aber unzutreffend ist, sowie der Beitrag "Beiträge sind größtenteils rechtmäßig ..." weil Verbandschef-RA Turgut Pencereci, langjähriger Berater des MAWV, hierin die Auffassung vertritt, der Bundesgerichtshof habe "endlich Klarheit geschaffen", so, als gelte der Richterspruch für alle Altanschließer und den MAWV - auch dies ist unzutreffend ! Warum ? Unsere bisherige Hauptargumentation bezog sich auf "echte Altanschließer", welche schon vor dem 3. November 1990 an das öffentliche Netz angeschlossen waren, das vorgenannte BGH-Urteil jedoch auf "Altanschließer", welche zwischen dem 3.Oktober 1990 und dem Jahr 2000 ihren Netzanschluß erhielten. Das Urteil betrifft also nur einen Teil der "Altanschließer". Für "echte Altanschließer", welche ihren Anschluß bereits vor dem 3.Oktober 1990 erhielten, stellt dagegen das BGH-Urteil klar, daß für diese keine Beiträge erhoben werden dürfen - unsere Argumentation ! Für Investitionen nach dem 3.Oktober 1990 dürfen gemäß §19 KAG bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Vorteilserlangung Beiträge erhoben werden, wobei m.E. noch unklar ist, ob dies auch für "echte Altanschließer" mit Anschluß vor dem 3.Oktober ...1990 gilt - das Verfahren wurde ja an das OLG zurückverwiesen, wird aber dazu wohl keine Klarheit erbringen. Aber selbst dann, wenn grundsätzlich "echte Altanschließer" betroffen wären; dies gilt nicht als Grund für Beitragserhebungen von MAWV-Kunden-Haushalten, weil diese solche Investitionen bereits zu Zeiten von Ex-MAWV-Verbandsvorsteher Albrecht über Gebühren entrichteten; und deshalb eine erneute Beitragserhebung hierfür gem. dem Gutachten von Prof.Brüning für die Landesregierung, auf welches sich des MAWV bei seinen "Optionen" bezieht, gegen das "Doppelbelastungsverbot" verstößt. Das BGH-Urteil bezieht sich- in Bezug zur Staatshaftung auf die Brandenburger KAG Gesetzeslage. Hierauf beziehen wir uns bei Auseinandersetzungen mit dem MAWV schon lange nicht mehr wegen der vielfältigen Gesetzesverletzungen des MAWV über dieses hinaus, sondern primär bezogen auf MAWV-Verstöße gegen den Rechtsgrundsatz von "Treu und Glauben" gem. §138 BGB durch Täuschung der MAWV-Haushalte über die reale Gesetzeslage gem. fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und Schädigung der Haushalte bei Gebühren und Beiträgen zugunsten Dritter (z.B. FBB GmbH) wegen Mißachtung des Verursacherprinzips gem. rechtsgültiger EU-Wasserrahmen-Richtlinie 2000/60/EG, so daß die Nichtigkeit der MAWV-Rechtsgeschäfte von Anfang an gegeben ist, bekräftigt durch das aktuelle EuGH-Dieselskandal-Urteil; primär weiterhin auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs-Grundsatz in Deutschland gem. Art.3 GG und in Europa, bekräftigt durch das aktuelle EuGH-MautUrteil. MAWV-Kunden-Haushalte werden gegenüber anderen Haushalten in der Bundesrepublik und der EU durch höhere Gebühren und Beiträge als rechtlich zulässig geschädigt und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, auch z.B. durch die Umlegung des Altanschließer-Problembearbeitungs-Kosten als MAWV-Fehlerbeseitigungskosten durch eine 60%ige Grundgebührenerhöhung für Haushalte und andere Kunden entgegen dem Gebot der Leistungsberechnung für Kunden nur für echte wasserwirtschaftliche Gegenleistungen, gem. den §§ 241 und 242 BGB, entgegen dem Gutachten von Prof.Brüning für die Landesregierung und in Benachteiligung gegenüber anderen EU-Bürgern als Kunden gesetzestreuer Verbände. Durch diese Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch ein kommunales Rechtsorgan sind MAWV-Bescheide zu Gebühren und Beiträgen.gemäß § 138 BGB von Anfang an rechtlich nichtig, und die MAWV-Kunden-Haushalte sind deshalb gem. § 823 BGB, ggf. i. Vbdg. mit den §§ 249 (1) und 825 sowie 839 BGB; so zu stellen, als ob es diese "Verträge" nicht gäbe, was die Rückzahlung aller erhobenen rechtswidrigen Beiträge sowie Zins-Zahlungen von m.E. 4% gem. § 246 BGB für den Zeitraum von Erhebung bis Rückzahlung bedingt, da dem MAWV diese Rechtsverstöße seit langem bekanntgemacht wurden, ohne daß er sie abstellte, liegt eine bewußte Haushalte-Schädigung und Amtspflichtverletzung vor, welche gemäß den §§ 839 und 841 BGB bis hin zur Staatshaftung haftungspflichtig ist. Die Ansprüche der Haushalte auf Entschädigung gemäß Privat- und Staatshaftung sollten sich gegen den MAWV als Vertragspartner richten, welchem die Klärung der Haftungs-Anteile von Kreis und Land i.A. seiner Träger-Kommunen obliegt, sofern diese gegen Gesetze verstießen. Unseres Wissens. kann der MAWV dies zumindest gegenüber der Kommunalaufsicht belegen, gegen die Landesregierung zusätzlich wegen Verletzung der Rechtsaufsicht aufgrund unsererseits erfolgter Benachrichtigungen zu MAWV-Rechtsverstößen wie dem "Politikerbrief“ Stand 1. Mai 2017, "Europäisches Recht ist umzusetzen“. Damit ist klargestellt, daß das vorgenannte BGH-Urteil für "echte MAWV-Altanschließer-Haushalte" in Bezug auf die Rückzahlung gesetzwidrig erhobener Altanschließerbeiträge ohne rechtliche Bedeutung ist - auch wenn die vorgenannten Pressebeiträge fälschlich eine andere Sachlage vorgaukeln. Eine diesbezügliche Rücksprache mit IGAS-Sprecher Bolduan am heutigen Tage ergab diesbezüglich eine Übereinstimmung der Einschätzungen zum aktuellen BGH-Urteil. Das BGH-Urteil wird die Rechtsstreitigkeiten der wirklich betroffenen Gruppe mit Anschlußterminen zwischen dem 3.Oktober 1990 und dem Jahr 2000 unerfreulicherweise in die Länge ziehen, denn das letzte Wort hat immer noch das Bundesverfassungsgericht ! "Echte MAWV-Altanschließer-Haushalte" sollten sich demnach nicht irritieren lassen, sondern ihr Hauptaugenmerk auf die eindeutig beweisbaren speziellen Rechtsverletzungen des MAWV richten und weiterhin eine Rückzahlung an alle ohne erhöhte Gebühren für diese fordern. Fallen Sie nicht auf die Fehlbeurteilung der Rechtslage durch RA Pencereci und der Presse herein ! Und zumindest für diese Rechtsverletzungen ist auch ein Fehlverhalten der Kommunalaufsicht und Landesregierung zur Absicherung der Finanzierung der Rückzahlungen über Staatshaftung zweifelsfrei nachweisbar: unterbliebenes Einschreiten gegen ihnen bekanntgemachte Rechtsbeugungen seitens des MAWV als kommunales Rechtsorgan in bewußter Verletzung seiner Amtspflichten, also vorsätzlich ! Daran kann kein Gericht vorbei, weder ein Verwaltungs- noch Land- oder gar Verfassungsgericht oder der BGH - aber prozessual vorgebracht und bewiesen muß es werden, denn auf die gerichtliche Amtsermittlungspflicht kann man sich infolge der Überlastung aller Gerichte durch jahrzehhtelangen Personalabbau trotz wachsender Prozeßflut nicht verlassen ! Was nicht vorgebracht wird, wird nicht behandelt und geht nicht in das Urteil ein! Davon hat bisher der MAWV profitiert - aber das muß nach den EuGH-Dieselskandal- und -Maut-Urteilen nicht so bleiben ! Gucken sie in unsere Internet-Seite http://berlin-brandenburg-21.de. i.A. Dr.G.Briese, EICHWALDER BI für Flugsicherheit, echten Schallschutz und Nachtflugverbot Anlagen: BGH-Presseerklärung Nr.086/2019 und MAZ-Beiträge vom 28.6.2029, S.1 und 7