EICHWALDER BÜRGERINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ L " NACHTFLUGVERBOT in der Bürger-Initiative NO-UHR Anlieger Ost-West_Aktionsgemeinschaft c./o. Stubenrauchstr. 71, 15752 Eichwalde in enger Zusammenarbeit mit der SCHULZENDORFER INTERESSENGEMEINSCHAFT GEGEN FLUGLÄRM ART', und der INTERESSENGEMEINSCHAFT ALTANSCHL IESSER SCHULZENOORF ( IGAS ) Eichwalde, den 12. August 2018 PRESSE--ERKLÄRUNG Gebühren-Begünstigung der Flughafengesellschaft noch über EU-Mindestrecht hinaus ? - zum "Abwasser-Gebühren-Splittingurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtserichtshofes Bisher war uns lange nach Altanschließerbeitragserhebung 2011 durch Recherchen nur bekannt geworden, daß der MAWV mit seinem ominösen "Solidar-Prinzip" zur Gleichstallung der Industrie und Landwirtschaft mit Haushalten gegen das "Verursacherprinzip" des geltenden EU-Rechts verstieß. Inzwischen wurde gerade durch eine aktuelle "Gebühren-Splitting-Analyse" bekannt, daß zu der EU-Mindest-Gliederung in Haushalte, Landwirtschaft und Industrie/Flughäfen in Deutschland zusätzlich noch Niederschlagswasser, das in die Abwasserkanalisation eingeleitet wird, in den Gebühren- Splitting-Katalog aufzunehmen ist. Letzteres geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH), Az. 23 B02 1937 - W2 K01.997, zurück, nach welcher zum Urtel des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes BVerwG 9 B 5103 keine Revision zulässig ist, ermittelt in "RotherIngenieure-Gesplittete Abwasserqebühr, www.ing-rother.de". Hierzu gilt gemäß. Verfahrensweise in vielen Kommunen der alten Bundesländer ein Gebührenverhältnis von Regenwasser : Abwasser von 1:3 für die häuslichen Regenwasser-Einleitungen in die Kanalisation. Das Gebührenverhältnis von Einleitungen der Flughäfen müßte dagegen gem. dem Verursacherprinzip des EU-Rechts gemäß seinem eventuellen Vorklärungsergebnis zum Schadstoffgehalt festgelegt werden, wobei es aber keine "Überlauf-Pannen" gemäß dem kürzlich in der Presse bekannt gemachten Fisch-Sterben in einem flughafennahen Teich geben darf. Das vorgen. EU-Mindest-Splitting war gemäß dem Art.24 Abs.1 EU-Richtlinie 2000/60/EG, die schon am 22.Oktober 2000 in Kraft trat, bis zum 22. Dezember 2003 in nationales Recht umzusetzen. Ferner haben die Mitgliedstaaten gemäß Art.9 Abs.1 EU-Richtlinie 2000/60/EG bis zum Jahr 2010 dafür zu sorgen, daß "die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für Benutzer darstellt, Wasserresourcen effizient zu nutzen und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beizutragen.'' Ferner wurde dort festgelegt, "daß die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprin­ zips einen angemessenen Beitrag leisten zu den Kosten der Wasserwirtschaft." Art.10 Abs.2 EU-Vorschrift 2000/6O/EG regelt hierzu die Emissionsbegrenzung und nennt folgende einzuhaltende Vorschriften: EU-Richtlinie 96/61/EG vom 24.September 1996 und EU-Richtlinie 92/271/EG vom 21.Mai 1991, wobei noch Richtlinien-Novellierungen der EU-WRRL 2000/60/EG zusätzlich zu berücksichtigen sind. Art.23 EU-Richtlinie 2000/60/EG behandelt Sanktionen bei Nichteinhaltung und legt, auch gem. Abs.(53) zur Einführung, fest, "Eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie muß in der gesamten Gemeinschaft durch entsprechende Sanktionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Solche Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein." All dies findet man unter https://eur-lex.europa.eu in der EUR-Lex-I 2800 26-EN-EUR-Lex-.. als Zusammenfassung dieses Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik"! Aber trotzdem die technischen Forderungen, Termine, Mindest-GebührenSplitting und Sanktionen sämtlich EU-weit detailliert geregelt sind, die Bundesrepublik die Richtlinien mit beschloß und das Wasserrecht der "konkurrierenden Gesetzgebung" zuzuordnen ist, so daß die Bundesländer bei Bedarf über Bundesrecht hinaus Regelungen gem. EU-Recht erlassen können, und obwohl die Problematik z.B. im "Politikerbrief" Stand 1.Mai 2017 konkret benannt wurde, hat weder die Landesregierung noch der Landtag die Problematik i.Vbdg. mit dem größten Infrastrukturprojekt der Region aufgegriffen und rechtskonforme Regelungen beschlossen, trotzdem bereits die EU-Kornmission die Bundesrepublik vor dem EuGH wegen Umweltrechtsverstößen verklagt, und auch der Landrat und die Kommunalaufsicht haben einen Eingriff zugunsten des EU-Rechts mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt ! Wo leben wir denn !? Stattdessen werden Bürgerinitiativen, die sich für die Einhaltung von EU-Recht einsetzen, nicht nur nicht wirklich unterstützt, sondern in ihrer Arbeit zugunsten der Allgemeinheit noch behindert - und das trotz vorheriger Auszeichnung ! Aber bei allem, was irgendwie mit dem BER-Projekt zusammenhängt, ist eben alles möglich ! Denn eine Verfahrensweise gem. EU-Recht wie auch gem. vorgen. BGH-Entscheidung würde ja, das BER-Projekt zusätzlich zu den bereits vorhandenen Schwierigkeiten durch Systemversagen, wie BER-Aufsichtsratsvorsitzender Bretschneider in einem kürzlichen MAZ-Interview so treffend analysierte, noch zusätzlich finanziell belasten ! Wer hat hierzu den Mut, endlich mal "reinen Tisch" zu machen ? Es wird Zeit, daß dieser Sachstand bald in einem der vielen Prozesse gegen den MAWV bei Gericht eingebracht wird, um hierzu endlich ein Amtsermittlungsverfahren zu erwirken Und bitte nicht vergessen : irgendeinmal platzt irgendwem irgendwann die Geduld, und dann platzt auch dieser Skandal genau so wie der Medizinskandal, der Sozialministerin Golze z.Z. so in Bedrängnis bringt ! Und dies nicht zuletzt deshalb, weil der Wahlkampf augenscheinlich bereits begonnen hat ! Dr.G.Briese, EICHWALDER BI FÜR FLUGSICHERHEIT ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT