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EICHWALDER BÜREGRINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT

in der BÜRGER-INITIATIVE NOTWEHR ANLIEGER BER Ost-West-Aktions-Gemeinschaft, c./o. Stubenrauchstr.71, 15732 Eichwalde

in enger Zusammenarbeit mit der SCHULZENDORFER INTERESSENGEMEINSCHAFT GEGEN FLUGLÄRM

Zur Information der Betroffenen und Interessierter Bürger


Gemeinde Eichwalde

Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung

über Herrn Kämmerer Michael Launicke

Grünauer Straße 49

15732 Eichwalde

Eichwalde, dem. 23 . Februar 2017

20. Eichwalder GV-Beratung am 21.Februar 2017;

K u r z k o m m e n t a r des Vortrages von MAWV-Verbandsvorsitzenden Dipl.-Ing. P. Sczepanski zur Altanschließerproblematik


Sehr geehrter Herr Launicke,

hiermit werden Sie gebeten, die nachstehende Kommentierung der Ausführungen von Herrn Sczepanski sowohl den Eichwalder Vertretern als auch den anwesenden Bürgermeistern unserer Nachbargemeinden Zeuthen und Schulzendorf zur Verfügung zu stellen und ferner eine Beratung in dem erforderlichen größeren Kreise zu initieren, da es so nicht weitergehen kann.

Die Vielzahl der vom MAWV provozierten Gerichtsverfahren wird Gemeinden wie Bürger mit völlig unnötigen Unkosten belasten, und wenn die Forderungen gegen das Land nicht sorgfältiger als bisher vorbereitet werden, sinkt m.E. dazu die Erfolgswahrscheinlichkeit beträchtlich, Dies gilt es zu verhindern.

Die Aussagen von Herrn Sczepanski müssen rechtsbezogen leider insgesamt als Fehlinformation gewertet werden.

- Die angebliche "Bevorteilung" von Grundbesitzern durch "Mischfinanzierung" ist bezüglich Altanschließern ein Märchen, da eine nach §8 KAG
für die Beitragserhebung erforderliche Wertsteigerung entfällt.

- Der BVerfG-Spruch am 17.Dezember 2015 war nicht "schockierend", sondern selbst von Nichtjuristen voraussehbar
siehe Widerspruchsformulare von 2011 !

- Die angebliche "Nichtinfragestellung des BVerfG-Urteiles" durch den MAWV ist ein Märchen, da die vom MAWV als "abzuwarten"
dargestellte Entscheidung bereits seitens des 3.Senats des OVG Brandenburg bezüglicher angeblichen "Bestandskraft" von
Altanschließerbescheiden bereits am 16.Januar 2017 in Korrektur der Entscheidung des 3.Senats des OVG Brandenburg vom 11.02.2016
fiel ( OVG 3K 0.16 ): der 9.Senat lag "völlig daneben", weil §79 Abs.2 BVerfGG ausschließlich für BVerfG-Entscheidungen gilt, nicht aber-in
Fällen bestandskräftiger oder gerichtlicher Entscheidungen nach Beschlüssen des BVerfG vom 12.11.2016 (1 BvR 2961/14 und
1 BvR 3051/14 ). - Gemäß Mitteilung des VDGN vom 14.02.2017 ist die Entscheidung des BVerG zur Verfassungswidrigkeit von
Altanschließerbeiträgen zumindest für die Gründungsgemeinden wie Eichwalde und Schulzendorf völlig eindeutig juristisch tragend, so daß
alle Altanschließerbescheide aufzuheben sind, auch angeblich "bestandskräftige" Bescheide !

- Die Behauptung, der MAWV sei ja "erst 2000'", am 21.02.2017 sogar "erst 2008" benannt, gegründet worden und habe erst ab dieser
Gründung Beiträge erheben können, ist wegen der rückwirkenden "Heilung" gemäß Zweckverbandsstabilisierungsgesetz sowie ergangenen
Gebührenbescheiden schon davor in Rechtsnachfolge vorheriger Verbände sowie zu Altanschließerbeiträgen wegen vorheriger Erhebung von
Investitionskosten durch Gebühren gleich mehrfach widerlegt.

- Die Tatsache, daß der MAWV den DNWAB für sich juristisch tätig werden läßt, ist zu hinterfragen, da allein der MAWV rechtsetzungsbefugt ist.

- Die 880 benannten OVG-Entscheidungen sind also bezüglich Altanschließern aus Eichwalde und Schulzendorf bereits als für den MAWV
verloren anzusehen und deshalb dem MAWV zu entziehen durch die Verbandsversammlung.

- Die angedrohten Schwierigkeiten bezüglich einer "Bedrohung der Wasserversorgung" sind irreal, weil dem MAWV Staatshaftungsansprüche
gegenüber dem Land Brandenburg rechtskonform gesichert zustehen - auch dies sichert die aktuelle OVG-Entscheidung ab;
nur die Höhe ist vakant.

- Schadenersatzansprüche gegen den Landkreis, wie behauptet, bestehen kaum, da Herr Ripplinger dessen Schreiben bereits öffentlich
lediglich als "Hinweis auf die gegebene Gesetzeslage" deutete (zu "Option 4").

Der Einsatz der Eichwalder Gemeindevertretung für diese Variante wird begrüßt.

- Die Beiträge sollen lt. MAWV "nicht für Erschließungsanlagen" verwendet werden - dies ist aber bezüglich der Wasser-Druckleitung durch
Eichwalde und Schulzendorf nach Schönefeld eindeutig der Fall: BER-Projekt-Co-Finanzierung ! Die Europäischen Behörden wurden informiert.

- "Gebühren und Beitragssatz für alle gleich" - dieser MAWV-Grundsatz widerspricht der schon seit 2010 verbindlichen EU-Wasser-
Rahmenrichtlinie 2000/60 i.Vbdg. mit dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-525/12 vom 10.September 2014 Abs.(38),
zum Kostendeckungsgrundsatz nach dem Verursacherprinzip, wonach ein Kostensplitting z u m i n d e s t in "Industrie (BER !), Haushalte und
Landwirtschaft" zwingend vorgeschrieben ist; vgl. hierzu das Formular "Antrag auf Aufhebung des Neuanschließer-Abwasser-Bescheides
begründet durch das Staatshaftungsrecht:"

- Damit stehen nicht nur allen Altanschließern Beitragsrückerstattungen zu, sondern Teil-Beitragsrückerstattungen zusätzlich selbst
Neuanschließern wie in Eichwalde zu Abwasserbeiträgen. Auch alle Neuanschließerbeiträge sind gem. Staatshaftungsrecht neu zu berechnen!

- Die Verbandsversammlung sollte deshalb bei der Kommunalaufsicht des Landkreises eine grundlegende Überprüfung der rechtlichen
Tätigkeit des MAWV-Vorstandes beantragen.

Abschließend möchte ich Sie um Veranlassung der Aufnahme dieses Schreibens als Anlage in das Protokoll der 20. Beratung der Gemeindevertretung von Eichwalde bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. G. Briese

EICHWALDER BÜRGERINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT

Paukenschlag in Sachen Altanschließer

Lübben, 23.Januar 2017

Am 16. Januar 2017 befasste sich der 3. Senat des OVG Brandenburg mit einem Anschlussbeitragsfall, in einem Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren.

Der 3. Senat des OVG Brandenburg hat mit einer sehr überzeugenden Begründung (Beschluss vom OVG 3K 4.16} dem 9. Senat (der fachlich für AnschlussbeitragsfälIe zuständig ist) nachgewiesen, dass dieser mit seiner Auffassung zur unumstößlichen Bestandskraft verfassungswidriger Bescheide aus dem Urteil vom 11.02.2016-9 B 1.16- komplett daneben lag. Damit bricht der entscheidende Grundpfeiler der Gutachten, insbesondere des Parlamentarischen Beratungsdienstes für einen Ausschluss von Staatshaftungsansprüchen wegen der vermeintlichen Wirkung des § 79 Abs.2 BVerfGG einfach weg.

Der vorstehende Beschluss des 3. Senats des OVG Berlin- Brandenburg weicht vom Urteil des 9. Senats des OVG vom 11.02.2016 -9 B 1.16- (www.gerichtsentscheidungen/berlin-brandenburg.de ) zit. nach Juris Rn. 38) in der Frage, ob § 79 Abs. 2 BVerfGG in den Fällen bestandskräftiger behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen nach den Beschlüssen des BVerfG vom 12.11.2016 -1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14- anwendbar ist. Der 3. Senat verneint die Anwendbarkeit.

Wörtlich führt die Kammer aus:

"§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG regelt jedoch ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, 1 BvR 1905/02, Juris, Rn. 32)"

Das bedeutet für unsere Betroffenen in Brandenburg,

das höchste Fachgericht hat entschieden, dass die Bestandskraft der Beitragsbescheide eben nicht so lapidar wie bisher zu werten ist. Damit sind die Ablehnungen der Aufhebungsanträge schlicht weg falsch, weil eben § 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gar nicht anzuwenden ist. Somit liegen die Verbände vollkommen falsch in der Begründung der Ablehnung.

Hinzu kommt, dass damit auch die Erfolgsaussichten für die Staatshaftungsverfahren deutlichst angewachsen sind.

Selbst für Verfahren, in dem das Land Brandenburg durch die Aufgabenträger in die Pflicht genommen werden wird.

In der vergangenen Landtagssitzung wurde BVB/Freie Wähler, für einen bürgerdienlichen Antrag, noch vorgeworfen unverantwortlich zu handeln und die Betroffenen zu täuschen. Über Erstattungsansprüche sollen doch erst einmal die Gerichte entscheiden, so der innenpolitische Sprecher der Fraktion „Die Linke, Dr. Scharfenberg. Nun hat das höchste Brandenburger Gericht entschieden

Ob nun eine Lösung im Sinne der Betroffenen gefunden wird`? Oder verlagern wir die Probleme nur noch weiter in die Zukunft?

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung Thomas Kaiser

Vorstand ,,Das WasserNetz" Brandenburg 0152 29 222 722





EICHWALDER BÜREGRINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT

in der BÜRGER-INITIATIVE NOTWEHR ANLIEGER BER Ost-West-Aktions-Gemeinschaft, c./o. Stubenrauchstr.71, 15732 Eichwalde

in enger Zusammenarbeit mit der SCHULZENDORFER INTERESSENGEMEINSCHAFT GEGEN FLUGLÄRM
und der Interessengemeinschaft Altanschliesser Schulzendorf ( IGAS  )

Eichwalde 24.2.2017


P r e s s e m i t t e i l u n g

Zum Rechtsstatus und Rechtsverständnis einiger kommunaler Körperschaften am Beispiel des MÄRKISCHEN ABWASSER- UND WASSERZWECKVERBANDES (MAWV)

Die Väter des Grundgesetzes haben nicht ohne Grund die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative in diesem verankert - sie wollten Machtkonzentration und Machtmißbrauch, wie in Diktaturen gegeben, mit allen Mitteln verhindern.

Daß dies nicht nur Historie ist, zeigt die Anmahnung der Einhaltung von Grundrechten seitens der Bundesregierung an Regierungen innerhalb, wie Polen, wie außerhalb der EU, z.B. die Türkei, und es wird dabei stets auf Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Frieden verwiesen, welche es zu schützen gelte.

Rechtsstaatlichkeit aber bedarf demokratischer Verteidigung auch gegenüber der Exekutive, weil sonst der innere Friede Schaden nimmt und die persönliche Freiheit durch immer mehr erforderliche Abwehrmaßnahmen beeinträchtigt wird, welche für betroffene Bürger zudem auch recht kostenträchtig sein können.

Sind nun im Land Brandenburg bei den kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Grundsätze eines demokratischen Rechtsstaates wirklichkeitsprägend - und dies allgemeinverbindlich ?

Ich möchte dies verneinen und nachstehend beispielhaft mit Bezug auf das Wirken des vorgen. MAWV begründen:

Der MAWV ist kommunale Gebietskörperschaft und kommunales Rechtsorgan zugleich, welches e n t g e g e n den Prinzipien unseres demokratischen Rechtsstaates gleichzeitig Legislative, Exekutive und Judikative verkörpert :

- Legislative durch Rechtsbefugnis zur Satzungsverabschiedung und gegebenen Verweigerungsrecht für Gemeinschaftsklagen im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbarkeit,

- Exekutive durch Rechtsbefugnis zur zwangsweisen Einziehung von Gebühren und Beiträgen und

- Judikative durch Rechtsbefugnis zum Erteilen von Widerspruchsbescheiden.

Diese Häufung von Befugnissen ist bei unsachgemäßer Wahrnehmung geeignet, recht prägend in das Leben der Bürger einzugreifen, sei es durch als notwendig erachtete Prüfung der legislativen Arbeit, der exekutiven Verfahrensweise oder der Abwehr judikativer falscher Entscheidungen. Eine solche juristische Machtfülle ist auch mit großer materieller Macht verknüpft und bedarf deshalb zwingend der Kontrolle übergeordneter Rechtsorgane.

Dies gilt z.B. für die Verweigerung des Gemeinschaftsklagerechtes genau so, wie für die Sicherung der Mitbestimmung aller Gemeinden des kommunalen Verbandes, also auch solcher mit ehrenamtlichen Bürgermeistern, deren Teilnahme an Gesellschafterversammlungen wieder sichergestellt wurde.

Ersteres ist besonders wichtig bezüglich der Einforderung bei sehr komplexen und umfangreichen Sachverhalten wie bei gegebenen Zusammenhängen mit dem BER-Projekt, wie hier Realität, letzteres zur Sicherung von Rechtsstaatlichkeit und demokratischer Mitbestimmung bei der kommunalen Gemeinschaftsarbeit auf der Grundlage des hierfür geltenden GKG,

Eine solche Einflußnahme des Landtages war in beiden Fällen nicht feststellbar, vielmehr steht der Landtag bislang mehrheitlich bei allen Grundproblemen des BER-Projektes wie Rechtsgültigkeit des PFB und der BER-Betriebsgenehmigung sowie damit im Zusammenhang stehenden Problemen wie Abbruch von Projektfinanzierung und des Projektes selbst einschließlich der Sicherung des aktuellen Berliner Flughafensystems SXF + TXL genau so passiv gegenüber wie die Landesregierung.

Und da die Landesregierung selbst übergeordnetes Recht wie die EU-Mindestvorschrift "Einhaltung von ICAO-Vorschriften", z.B. zur BER-Südbahn und Betriebsgenehmigung ignoriert und die BER-Co-Finanzierung offensichtlich auch über von Bürgern erhobene MAWV-Beitragsbescheide erfolgt, konnte sich bislang auch der MAWV über übergeordnetes Recht in Form von materiellem Recht wie der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60, welche, schon ab 2019 geltend, ein Beitragssplitting mindestens in Industrie, Haushalte und Landwirtschaft forderte, und ferner über gesprochenes Recht, wie das BVerfG-Urteil zur Rechtswidrigkeit von Altanschließerbeitragserhebungen selbst nach vorheriger Kostenbegleichung durch Gebührenerhebung bisher ungestraft hinwegsetzen.


Aber natürlich steht in der MAWV-Begründung für die Ablehnung von Altanschließer-Beitragsrückforderungen etwas ganz anderes: der MAWV sei ja erst 2000 rechtsfähig gegründet worden, konnte deshalb auch wegen Neueintritt weiterer Gemeinden erstmals Anschlußbeiträge erheben und nennt dazu dann sachlich unpassende Paragraphen von Verfahrensgesetzen und Abgabeordnung, da ja ein ganz anderer Sachverhalt objektiv gegeben ist.
Dabei existieren längst Gerichtsurteile gegen diese Sicht der Dinge durch den MAWV - gegen welche natürlich bei gegebener Möglichkeit Revision eingeleitet wurde.

Hierzu wird auf das Schreiben vom 23.Februar 2017 an die Gemeinde Eichwalde zu Ausführungen des MAWV Verbandsvorstehers anläßlich der 20. Gemeindevertreterberatung zu Rechtsproblemen hingewiesen, aus welchem die rechtswidersprüchliche Verfahrensweise zum Altanschließerproblem und darüber hinaus detailliert ersichtlich ist.

Keine der angeführten Aussagen war rechtskonform !

So werden Bürger bewußt auf den Klageweg gedrängt, der aber bei Schadenersatzforderungen nach dem Staatshaftungsrecht gar nicht über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Zivilgerichtsbarkeit zu beschreiten ist - und auf diesem Wege kann der Bürger auf Sammelklagen zurückgreifen. Diese sind allerdings gem. MAZ vom 23.Februar 2017 S.17 von einer Klageflut durch annullierte Flüge überschwemmt, so daß die neue Klageflut zu Staatshaftungsfragen wohl Prozesse in eine lange Warteschleife zwingen wird.

Aber Gebühren kassieren konnte der MAWV augenscheinlich aber schon lange vor der nach seinen eignen Angaben erfolgten Gründung - ein offensichtlicher Widerspruch.

Auch die Teilnahme ehrenamtlicher Bürgermeister an MAWV-Verbandsversammlungen mußte gegen das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) erst kürzlich eingeklagt werden - Bürgernähe stört eben wie auch bei der geplanten Landkreisreform. Da wird es Zeit, daß eine neue gesetzliche Regelung nicht nur das aktuelle Urteil zum GKG berücksichtigt, sondern auch die Machtfülle kommunaler Verbände endlich rechtsstaatlich beschneidet, denn viele sachlich vermeidbare Prozesse sind für Bürger und Kommunen gleichermaßen eine finanzielle und kapazitätsmäßige Belastung.


Hierzu wurde deshalb eine verstärkte Kontrolle des rechtlichen Wirkens von kommunalen Rechtsorganen durch die Kommunalaufsicht vorgeschlagen. Bei der Fortführung des rechtswidrigen Handelns von kommunalen Rechtsorganen wie dem MAWV kann der Bürger sich nämlich in seinen Rechten als Bürger nicht ernst genommen fühlen und wird dementsprechend reagieren.

Und vielleicht kommt ja dann der MAWV auch davon ab, Bürgern, welche zu dem Verhalten des MAWV die dafür zutreffenden juristischen Termini nennen, dafür mit Rechtsschritten zu drohen ? Und dies auch noch, trotzdem ihm von vielen Bürgervereinigungen und Bürgern schon 2011 mitgeteilt wurde, wie die Bürger ein Handeln dieser Art juristisch bewerten würden, ohne daß der MAWV dagegen Widerspruch erhob - bloß gehandelt hat er danach trotzdem in dieser Weise, vor welcher ihn die Bürger schon vorab warnten.

Da schon in den damaligen Bürgerwidersprüchen auf das später vom BVerfG bestätigte Fehlverhalten des MAWV gegen das Staatshaftungsrecht verwiesen wurde, ohne- daß der MAWV dies berücksichtigte und wie gefordert die erhobenen Beiträge in Beachtung erforderlicher Risikovorsorge auf einem Notaranderkonto o.ä. "parkte", sondern es als "Gewinn" verbuchte, darf er sich nicht wundern, wenn die Bürger dies als Rechtsbruch erachten und nach Zivil- wie Strafrecht bezeichnen. Schließlich wurden zuvor schon die Investitionskosten nach Ende der DDR bereits durch Gebühren abgegolten. Und die Gesetzesverletzungen gem. dem vorgen. Schreiben vom 23. Februar 2017 kommen da ja noch hinzu !

Hierauf kann es eigentlich nur eine Antwort geben: die Rechtsfülle des MAWV ist zu beschneiden und durch Kontrollen der Kommunalaufsicht zukünftig ein rechtskonformes Handeln des MAWV durchzusetzen. Dazu sollte bezüglich der Nivellierung des GKG auch an den Landtag herangetreten werden.

Für den Fall, daß trotz Kenntnisnahme vorgen. Schreiben noch Bedenken bezüglich der Realisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen oder vergleichbarer Aktivitäten zur Sicherstellung rechtskonformer Handlungsweisen des MAWV bestehen sollten, sei auf mein Schreiben vom 7.Januar 2017 an den MAWV-Verbandsvorsteher verwiesen, welches nebst Anlagen von 2011 am 8. Januar 2017 übergeben wurde.

Es bezieht sich auf die Ankündigung des MAWV von Rechtsschritten gegen Bürger, welche dem MAWV sittenwidrige Rechtsgeschäfte und Schädigungen vorwerfen, sofern dies öffentlich erfolgt.

Es wurde aber bereits 2011 gem. Schreiben vom 30.Januar 2011, Deckblatt unten, auf die Gesetzwidrigkeit von Beitragserhebungen von Altanschließern gem. Art.3 des Einigungsvertrages als übergeordnetem Recht hingewiesen, und auf Seite 3 Abschn.3 Wurde ferner darauf hingewiesen, daß diese Beitragserhebung gem. MAZ Interview vom 11. Januar 2011 widerwillig und finanziell unbegründet erfolgte sowie daß im Widerspruch zu Auffassung und Handeln des MAWV dieser angebliche Zwang zur Beitragserhebung nur eine für MAWV-Verhältnisse nicht zutreffende "Kann-Bestimmung" des KAG darstellt (vgl. Abschn.2.), da die Kosten für die Druckwasserleitung durch Eichwalde und Schulzendorf zum BER als BER-Investitionskosten nicht auf Haushalte umgelegt werden dürfen.

Und es wurde dargelegt, daß eine Beitragserhebung von Altanschließern unter diesen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 157 und 242 BGB gerichtet wäre (vgl. Abschn.1.).

Ob der MAWV daraufhin gegenüber der Landesregierung zur Abwehr der Beitragserhebung tätig wurde, ist nicht bekannt.

Da

- die Altanschließer-Beitragserhebung finanziell völlig unbegründet erfolgte, weil die anrechenbaren Investitionskosten nach Ende der DDR
bereits über Gebühren berechnet und bezahlt wurden,

- Altanschließerbeiträge entgegen §8 KAG in gleicher Höhe wie Neuananschließerbeiträge berechnet wurden nach einem ominösen
"Gleichheitsgebot", vom MAWV postuliert, welches aber bei ungleichem Sachverhalt nicht gilt, denn nur bei Neuanschließern tritt ein
Immobilienwertzuwachs ein,

- die Altanschließerbeiträge selbst bei Anerkennung des unzutreffenden "Gleichheitsgebotes" vom MAWV entgegen diesem berechnet wurden,
weil bei Erhebung 2011 noch gar nicht die Größe aller BER-SXF-Areale dem MAWV bekannt war, und deshalb die Umlegung der
Investitionskosten beider Beitragsberechnung auf eine zu kleine Fläche erfolgte und damit die Haushalte benachteiligt wurden,

- das "Gleichheitsgebot" ferner spätestens ab 2010 bereits wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Recht rechtswidrig war, weil gem. Art.9
der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60 EU vom 23.Oktober 2000 ein Kostensplitting nach dem "Verursacherprinzip ... mindestens in die
Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft geltendes Recht darstellte, aber die Beitragserhebung erst 2011 erfolgte, so daß eine weitere
ver
mögensrechtliche Schädigung von Haushalten die Folge war.

Durch die vorgen. mehrfache vermögensrechtliche Benachteiligung von Altanschließerhaushalten entgegen geltendem Recht, welche mit weit mehr als doppeltem Gegenwert für den geltenden Investitionsaufwand des MAWV nach Ende der DDR verknüpft war, liegt eindeutig ein Verstoß gegen §242 BGB vor, welcher ges. §249 Abs.(1) BGB zum Schadenersatz verpflichtet, da es sich wegen offensichtlichen W u c h e r s um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft handelt, welches nichtig ist.

Die Drohung, bei öffentlicher Benennung dieses Sachverhaltes seitens des MAWV gegen den entsprechenden Bürger Rechtsschritte einzuleiten, stellt bei vorgen. Sachverhalt mindestens eine Nötigung dar, da dies nicht dem Interesse Betroffener entsprechen kann, welche von Rechts wegen und begründet die Vertretung eigener Interessen wahrnehmen wollen.

Da diese Drohung auf das Erstreben eines Vermögensvorteiles des MAWV gerichtet ist in Benachteiligung der Bürgerhaushalte, dürfte diese Drohung evtl. sogar als Erpressung wertbar sein.

Damit hat sich der MAWV sehr weit von seiner Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung der Bürger als kommunales Rechtsorgan entfernt, weshalb ein Eingriff der Kommunalaufsicht als dringend erforderlich erachtet werden muß. Der MAWV scheint sich eher als ein Betrieb wie jeder andere zu verstehen, aber nicht als kommunales Rechtsorgan mit gesetzlich vorgeschriebenen Handlungspflichten.

Damit hat der MAWV rechtskonform keine einzige seiner legislativen, exekutiven und judikativen Pflichten erfüllt, welche von der Satzungserarbeitung über die Beitragserhöhung bis zur Rechtsmittelbelehrung reichen.

Aufgrund der vielfältigen Versäumnisse der MAWV-Verbandsleitung, der Delegierung der Bearbeitung von Rechtsfällen des MAWV auf den m.E. kein kommunales Rechtsorgan verkörpernden DNWAB, welche m.E. noch einer separaten Betrachtung bedarf, erhebt dieses Schriftstück keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich das Einleiten weiterer Schritte als Erfordernis begründen, zumal beispielsweise die Verfügung des MAWV über Beiträge der Altanschließer, deren "Parken" a priori auf ein Notaranderkonto rechtlich begründet gefordert wurde, noch gar keine rechtliche Würdigung fand


Dr.G.Briese,
EICHWALDER BÜREGRINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT