Aktennotiz zur Rechtslage der Altanschließer des MAWV
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Aktennotiz zur Rechtslage der Altanschließer des MAWV - Hinweis auf strafrechtsrelevante Sachverhalte


EICHWALDER BÜREGRINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT

in der BÜRGER-INITIATIVE NOTWEHR ANLIEGER BER Ost-West-Aktions-Gemeinschaft, c./o. Stubenrauchstr.71, 15732 Eichwalde

in enger Zusammenarbeit mit der SCHULZENDORFER INTERESSENGEMEINSCHAFT GEGEN FLUGLÄRM

Eichwalde, den 22. August 2016

1. B e i t r a g s v e r w e n d u n g

Nach Versenden meines Schreibens vom 18.August 2016 an den MAWV-Verbandsvorsteher wurde mir bekannt, daß die MAWV-Altanschließerbeiträge im Jahre 2014 statt sie wie gefordert auf einem Notaranderkonto o.ä. zu "parken" in den allgemeinen Haushalt des MAWV zur Senkung der Trinkwassergebühren für alle MAWV-Kunden, also auch den BER, vorgesehen wurden. Damit erfolgte nach den Beiträgen eine zweite unfreiwillige Subventionierung des BER-Projektes durch die Altanschließer.

Näheres bitte ich den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen.

2. L e i s t u n g s b i l a n z d e s M A W V

Die im Schreiben des MAWV-Verbandsvorstehers vom 16. August 2016 an mich mehrfach als Verdienst des MAWV angeführten niedrigen Gebühren (vgl. 3. Abs. S.1 und 1.Abs. S.2) sind also nicht durch besonders rationelles Arbeiten des MAWV bedingt, sondern durch Umwidmung von seitens der Altanschließer trotz erheblicher übermittelter Gesetzesverstöße übergebenen Beiträgen in MAWV-Eigentum

Die niedrigen Gebühren resultieren also aus den Altanschließern zurückzuzahlenden da widerrechtlich erhobenen Beiträgen, deren Rückzahlung sich deshalb offensichtlich verzögern soll.

3. W u c h e r

Gemäß der Definition für Wucher als "Ausbeutung der Zwangslage ... durch Fordern oder Annahme von Vermögensvorteilen, die in auffälligem Mißverhältnis zur Leistung stehen" /1/ S.832 muß bereits die Beitragserhebung bei Altanschließern nach vorheriger Begleichung der MAWV-Gegenleistung durch Wassergebühren als "Wucher" bezeichnet werden, wobei sowohl "Fordern" wie "Annahme" zutreffend ist /1/ S.832

Dies gilt,

- weil die Beitragserhebung für Alt- und Neuanschließer nach gleicher Berechnungsformel und damit im Widerspruch, in Verletzung das §8 KAG Bbg erfolgte, weil
wertzuwachsgemäße Beitragserhebung gilt, aber der Immobilien-Wertzuwachs zwar in wesentlicher Höhe bei der
Grundstückserschließung, nicht aber durch
Anlagenverbesserung im kommunalen Raum bei Altanschließern konstatierbar ist.

-bereits dadurch beträgt der sich ergebende Beitrag mehr als das DoppeIte des Gegenwertes;

- weil die Beitragserhebung im Jahre 2011 ohne gleichzeitige Veranlagung der Flughafengesellschaft erfolgte, so daß sich das Mißverhältnis zwischen Beitragshöhe
und Gegenleistung noch weiter vergrößert;

- weil wegen der FBB-Nichtveranlagung auch die in keinem Plan (PFB, MAWV-Investplan) enthaltene Druckwasserleitung vom Wasserwerk Eichwalde nach Schönefeld
damit durch Altanschließer-Beiträge u.a. mitfinanziert wurde, jedoch eigentlich BER-Erschließungskosten betrifft, die u.a. nicht von Altanschließern zu tragen sind, sich
das Mißverhältnis von Beiträgen und MAWV-Gegenleistung also nochmals vergrößert.

- Die "Zwangslage" /1/ S. 832 bestand dabei darin, gemäß der Beitragsforderung diese innerhalb Monatsfrist begleichen zu müssen und dem Verweigern der
Zustimmung zum Gemeinschaftsklagerecht durch die MAWV-Gesellschafterversammlung, weil ein Nachweis vorgen. Verfehlungen nicht durch einen einzelnen
Rechtsanwalt durchführbar erschien, sondern nur durch ein Spezialisten-Team - Einzelklagen wurde deshalb keine größere Erfolgswahrscheinlichkeit eingeräumt.

- Konkret handelt es bei dem Wucher um "Sachwucher" /1/ S.832, da es sich hier um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt.

4. S i t t e n w i d r i g k e i t

Bürgerlich-rechtlich verstößt jedes Wuchergeschäft gegen die guten Sitten und ist damit nach §138 Abs.2 BGB nichtig /1/ S. 631, /2/ S.29 Der vorgen. Vertrag zum "Sachwucher" kann sogar ohne Vorlage einer Zwangslage nach § 138 Abs.1 BGB nichtig sein /1/ S. 832

5. S c h a d e n e r s a t z

Die MAWV-Verpflichtung zum Schadenersatz ergibt sich aus der verletzten Rechtsnorm in Form des §138 Abs.2 BGB 121 S.233 und betrifft einen Vermögensschaden.

Der Ausgleich von Vermögensschäden hat so zu erfolgen, daß der geschädigte, der Altanschließer, so gestellt wird, wie er vermögensmäßig stehen würde, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht eingetreten wäre, also die Beitragsforderung in Höhe von Wucher, welche beglichen werden mußte /1/ S.602

6. Ges c h ä f t s f ü h r u n g ohne A u f t r a g

- Seitens des MAWV wurden die trotz Protesten mit Hinweis auf die Verletzung von Grundrechten und bürgerlichem sowie Kommunalrecht erhobenen Beiträge für Trinkwasser nach Widersprüchen, die unrechtmäßig zurückgewiesen wurden, sowie Zahlungsvorbehalten, nach denen die Beiträge wegen vorgen. Gesetzesverletzungen auf einem "Notaranderkonto" o.ä. "geparkt" werden sollten, im Jahre 2014 in das Eigentum des MAWV überführt und für die Verbilligung der Trinkwassergebühren für alle MAWV-Kunden, also auch die FBB GmbH, verwendet.

- Da es sich gemäß dem sich aus der Sittenwidrigkeit ergebenden Tatbestand um rückzuerstattendes Eigentum der Altanschließer handelt, hat damit der MAWV über
fremdes Eigentum eigenmächtig und damit rechtswidrig verfügt, da er seitens der Altanschließer hierzu mit keinerlei Auftrag ausgestattet war.

- Es handelt sich also hierbei um "Geschäftsführung ohne Auftrag", wobei aus der Presse bekannt wurde, daß sich beispielsweise die Zeuthener Gemeindevertretung
dieser Verwendung widersetzt haben soll /3/ ,

- Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das "Geschäft so zu führen, wie es dem Interesse des Geschäftsherren und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
entspricht" /1/ S.306, /2/ S.209 .

- Da dieser Wille dem MAWV in großem Umfange eindeutig übermittelt wurden nämlich das "Parken" der widerrechtlich erhobenen Beiträge auf einem Notaranderkonto
o.ä., um die Möglichkeit einer schnellen Rückzahlung sicherzustellen, hat der MAWV mit seinem Gesellschafterbeschluß von 2014 dagegen eindeutig verstoßen.

- Damit gilt, daß der MAWV als geschäftsführender Verband gemäß §§ 677 ff. BGB schadenersatzpflichtig ist, denn "wenn der Geschäftsführer den gegenteiligen Willen
des Geschäftsherren kannte oder erkennen mußte, hat er den entstandenen Schaden nach X684 BGB zu ersetzen". Vgl. /1/ S. 306 und /2/ S. 210.

- Dies beträfe also alle Nachteile, welche den Altanschließern durch die lange Frist bis zur Beitragsrückerstattung entstanden sind.

7. N i c h t b e h a n d e l t e P r o b l e m e

Im Rahmen dieser Aktennotiz wurden nicht betrachtet:

- Probleme zu Abwasserbeiträgen; diese unterscheiden sich von Trinkwasserbeiträgen wegen schon teilweise erfolgter Rückerstattung.

- Probleme der Neuanschließer; deren Verträge wurden hier nicht behandelt, obwohl auch für sie das vorjährige BVerfG-Urteil relevant ist, wegen unterschiedlicher
Bewertung der Beitragserhebung i.Vbdg. mit §8 KAG.

- Ebensowenig wurden Probleme anderer Verbände als die des MAWV behandelt, weil unbekannt ist, ob dort die Altanschließer die Verbandsleistungen ebenfalls
schon vor Beitragserhebung über Gebühren bezahlt hatten.

8. MAWV-Verfahrensweisen pro Gleichbehandlung und Solidarität ?

- Die vom MAWV behauptete Gleichbehandlung ist sowohl bezüglich der Altanschließer wie auch aller Trinkwasserkunden nicht existent.

- Wenn für Altanschließer ohne erkennbaren Wertzuwachs ihrer Immobilien i.S. des §8 KAG Bbg /5/. Beiträge nach gleichen Berechnungsverfahren berechnet werden, wie für Neuanschließer, bei denen ein respektabler Wertzuwachs konstatierbar ist infolge "Erschließung", kann von Gleichbehandlung keine Rede sein.

- Auch von Solidarität kann man nicht sprechen, indem die Altanschließer die Neuanschließer durch ihre überhöhten Beiträge finanziell entlasten, denn das würde voraussetzen, daß Altanschließern generell größere Vermögen und Einkommen zur Verfügung stehen, als Neuanschließern - in vielen Regionen dürfte eher das Gegenteil zutreffen.

9. S c h l u ß f o l g e r u n g e n

- Da der MAWV zweifach gegen geltendes Recht verstieß, nämlich sowohl bezüglich der Beitragserhebung als auch der Beitragsverwendung, statt als "Verwalter fremden Eigentums" als "Besitzergreifer", auch wenn er anschließend die Beiträge der Altanschließer über Gebührensenkungen für alle MAWV-Kunden, also auch die FBB GmbH, wieder verteilte, ist er den Altanschließern gegenüber in vollem Umfange schadenersatzpflichtig,

- Dies gilt sowohl bezüglich der Beitragssummen als auch bezüglich Vermögensverlusten aus der Verhinderung einer kurzfristigen Rückzahlung der Beiträge an alle Altanschließer.

- Dabei ist die Refinanzierung des MAWV bezüglich Schadenersatzansprüchen als eigne Angelegenheit des MAWV zu werten, welche für die Altanschließer nicht relevant bezüglich ihrer Ansprüche an den MAWV ist.

- Da Wucher gem. §302a StGB eine Straftat darstellt /4/ S.128 , welche mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren bedroht ist, ist zu hoffen, daß nunmehr der Schadenersatzpflicht in Kürze Genüge getan wird.

Gem. Abschn.3. dieser Aktennotiz kann also bereits vor Umsetzung der "Drittkassierung" nach Kommunalminister Schröter von Wucher ausgegangen werden!

10. L i t e r a t u r h i n w e i s e

/1/ Der Brockhaus Recht, Ausg. 2005

/2/ BGB, 75.Aufl. 2015, Beck-Texte im dtv

/3/ MAZ-Pressemeldung

/4/ StGB, 25.Aufl., Stand 1.Januar 1991

/5/ Kommunalabgabengesetz Brandenburg

Dr.G.Briese,

N a c h t r a g vom 24.August 2016

Gem. heutiger MAZ-Pressemeldung (Anl.) will der MAWV diejenigen Altanschließer, welche ihre widerrechtlich erhobenen Beiträge rückerstattet bekommen, mit höheren Gebühren als andre Kunden belasten. Damit wird der Tatbestand "Aufrechterhaltung des Wuchers" auch für die Zukunft angestrebt. Dies erscheint als wesentlich für zukünftige Gegenmaßnahmen.

- Von Gleichbehandlung und Solidarität kann man trotz gleicher Trinkwassergebühren ebenfalls nicht sprechen, weil alle MAWV-Kunden gleichermaßen in den Genuß der Reduzierung der Trinkwassergebühren kamen, aber eben nur die Beitragszahler hierfür die erforderlichen Mittel aufbringen mußten - und es trifft auch nicht zu, daß Beitragszahler generell größere Vermögen und Einkommen besitzen als alle andren Bürger.

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