Brandenburg begrüßt aus sozial-ideologischen Gründen das Scheitern des Bundes-Betreuungs Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht - aber die Gründe hierfür waren gem. Pressebeichterstattung nach der Feststellung, daß eine bundeseinheitliche Rechtsetzung gerade aufgrund von deren Unterschieden nicht erforderlich sei, allein formal juristischer Art: Es fehlte dem Bund die erforderliche Rechtsetzungsbefugnis, so daß das Gesetz für verfassungswidrig erklärt werden mußte!
Gedeutet wird die Entscheidung dagegen seitens Brandenburgs als sozial-ideologische Niederlage, wozu aber gar keine Entscheidung gemäß Presseberichterstattung gefällt wurde.
Der Brandenburger Jubel über die BVerfG-Entscheidung dürfte jedoch nicht nur deshalb fehl am Platze sein, denn es steht wegen seiner Begründung durch fehlende Rechtsetzungskompetenz durch Analogieschluß gleichzeitig einen weiteren Sargnagel für das BER-Projekt und dessen rechtliche Grundlagen dar, nachdem das OVG-Urteil zum "Zentrale-Orte-GliederungsProzeß" und dessen Bestätigung durch das BVG bereits klarstellte, daß RECHTSAKTE, WELCHE GEGEN DIE VERFASSUNG als übergeordnetem Recht verstoßen ex tunc ipso uire, also "von Anfang an und ohne Weiteres",rechtlich nichtig sind und daß hiergegen weder Beschwerde tragend noch Heilung möglich sei - und daran haben sich Legislative, Exekutive und Gerichte zu halten.
Brandenburg hatte trotzdem, wenn auch erfolglos, Beschwerde beim obersten Verwaltungsgericht erhoben und auch den Rechtsakt nach rechtswidrig postulierter "Heilung" durch formales Zitieren angeblich aller übergeordneter Rechtsvorschriften erneut, als Rechtsakt verkündet, obwohl zusätzlich auch noch sozial-ideologische Gründe in Foren einer landesbezogen konstatierbaren Reduzierung der Zentralen-0rte-Arten von drei auf nur zwei mit schweren sozial-ökonomischen Behinderungen der bisherigen Unterzentren durch Reduzierung der Mittelzuweisungen und Einschränkung der Planungsvollmacht zu Firmenansiedlungen durchaus ebenfalls entscheidungs- relevant für das OVG waren, weshalb eine neue kommunale Prozeßflut gemäß Pressemeldungen erwartet wird.
Warum also stellt die aktuelle BVerfG-Entscheidung einen weiteren Sargnagel für das BER-Projekt dar?
Aus dem "Zentrale-Orte-Gliederungs-Prozeß-Urteil ging hervor, daß schon allein Verfassungswidrigkeit infolge formalrechtlichen Unterlassens der Zitierung übergeordneten Rechts völlig ausreicht, einen Rechtsakt für ex tunc ipso uire nichtig zu erklären - dabei wurde bei BER-Rechtsakten dazu auch noch materiellrechtlich gegen geltende Bestimmungen übergeordneten Rechts verstoßen, so daß gleichzeitig auch keine Rechtsetzungsbefugnis des Landes gegeben war.
Die Verfassungswidrigkeit des Verstoßes gegen nicht gegebene Rechtsetzungsbefugnis aber geht nun eindeutig aus dem BVerfG-Urteil zum Bundes-"Herdprämien-Gesetz" hervor!
Die vielfachen Verstöße gegen geltendes übergeordnetes Recht der EU in Form von EU-weit als -Forderungen geltende ICAO-Bestimmungen aber wurden bereits in einer umfangreichen Zusendung zum BER-Projekt von 2013 an; Land Staatskanzlei den Landtag detailliert angeführt und im Eil-Appell vom 3.März 2015 an die Staatskanzlei aktualisiert!
Die geschilderte Sachlage macht es erklärlich, weshalb der Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP BB) entgegen BVG-Urteil im "Zentrale-Orte-Gliederungs-Prozeß" wieder erneut als Rechtsakt nach angeblicher Bereinigung formalrechtlicher Fehler in Kraft gesetzt wurde: Die Problematik-Bereinigung wurde de facto durch eine rechtliche Provokation wegen erhöhten Mittelbedarfs für das BER-Projekt verschoben, indem die Rechtslage durch Ignorierung der BVerwG-Entscheidung infolge angeblicher Vakanz negiert wurde, weil dadurch auch die Rechtslage zu BER-Projekt-Grundlagen wie z.B. LEP BB, PFB und PFBerg gemäß Analogieschluß widerrechtlich als vakant dargestellt werden sollte!
Daß aber jegliche Rechtsetzung ohne die hierfür erforderliche Rechtsetzungsbefugnis verfassungswidrig ist, hat nun ergänzend hierzu das BVG-Urteil zum "Herdprämien-Gesetz" klar gestellt: weder die Bundes- noch die Landesregierung sind befugt, entgegen geltendem übergeordneten EU-Recht Rechtsakte zu erlassen! Damit erscheinen die vorgen. höchstrichterlichen Entscheidungen von Bundesverfassungs- wie Bundesverwaltungsgericht als rechtsrelevant sowohl für neue Klagen von BER-Umlandgemeindenverband, VDGN und BVBB zu BER-Rechtsakten und zur Durchsetzung übergeordneten Rechts wie z.B. den Vorschlag zur Festlegung von BER-Schallschutzzonen nach Lärmstörpegeln im Flugerwartungsgebiet vom September 2012 an die Staatskanzlei Brandenburg als auch für den Städte- und Gemeindenbund zur Neuauflage des "Zentrale-Orte-Gliederungs-Prozesses". Es erscheint insofern nur als eine Frage der Zeit, wann über Rechtsstreitigkeiten zum BER-Projekt ein endgültiger Projektabbruch konstatierbar ist.
Dr. Günter Briese,
EICHWALDER BÜRGERINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT