B E R - P r o j e k t; Nichtigkeitserklärung von BER-Rechtsakten, Nichtigkeit des PFB und PFB Ergänzungsbeschluß
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EICHWALDER BÜREGRINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT in der BÜRGER-INITIATIVE NOTWEHR ANLIEGER BER Ost-West-Aktions-Gemeinschaft, c./o. Stubenrauchstr.71, 15732 Eichwalde
in enger Zusammenarbeit mit der SCHULZENDORFER INTERESSENGEMEINSCHAFT GEGEN FLUGLÄRM

Landtag Brandenburg - Präsident - Herrn Gunter Fritsch
Alter Markt 1
1 4 4 6 7 P o t s d a m

Eichwalde, den 30. Juli 2014
Mein Schreiben vom 25-März und 19.Juli 2014


B E R - P r o j e k t; Nichtigkeitserklärung von BER-Rechtsakten gem. Schreiben vom 27.Juli 2014 zum Beihilfeverfahren SA 36263 /2013/CP
wegen Verstößen gegen EU- und Bundesrecht sowie die Verfassung unseres Bundeslandes und Landesrecht


Sehr geehrter Herr Präsident,

Zusendung anliegend erhalten Sie das vorgen. Schreiben zur Veranlassung erforderlicher Landtagsbeschlüsse bezüglich der Erklärung der Nichtigkeit des BER-Planfeststellungsbeschlusses, Planfeststellungsergänzungsbeschlusses, betroffener Landesentwicklungspläne sowie der aktuellen Schallschutz-Pläne der Flughafenges sellschaft und des Landesumweltamtes und zwar ex tunc ipso iure wegen Verstößen gegen EU- und Bundesrecht sowie Landesverfassung und Landesgesetze.

Dies ist wegen der vorgen. Rechtslage noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode erforderlich_. Aufgrund der langjährig fehlerhaften Einschätzung länderübergreifender Planungsverträge wurde der in diesem Zusammenhang relevante Verstoß gegen Art.81 Abs.1 LV Bbg jedoch im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufforderung von Herrn Dr. Schallehn mit Schreiben vom 27. Juli 2014 zur Wertung des unverändert angenommenen Volksbegehrens als Volksentscheid und Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Brandenburgs relativiert.
Es ist bedauerlich, daß dadurch, daß vielfältige bisherige Hinweise zum Rechtsstand bisher unberücksichtigt blieben, volkswirtschaftliche Schäden großen Umfanges nicht vermieden werden konnten.

Mit freundlichen Grüßen

A n l a g e




EUROPÄISCHE KOMMISSION
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Rue Joseph IL 30
B- 1 0 0 0 B r ü s s e l
Belgien

Mein Schreiben vom 18. März 2014, 13. und 24. Mai 2014 Beihilfeverfahren SA 36263 (2013/CP) für den Flughafen Berlin-Brandenburg (BER)
R e v i s i o n der Entscheidung gang Petition Nr.1002/2014 des Petitionsamt des Europäischen Parlamentes

Ihre automatische E-Mail vom 25. April 2014, 10.19 Uhr, Ihre Referenz-Nr. OF/2014/0297/01 (OLAF Staff);
N a c h t r a g zum Verdacht der Wettbewerbsverzerrung und Insolvenzverschleppung sowie zum Brandenburger Landesrecht und der aktuellen Gesamtsituation des BER-Projektes

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. V o r b e m e r k u n g aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Neubesetzung aller europäischen Spitzenämter wende ich mich hiermit vorab mit diesem Schreiben direkt an Ihr Institut und werde anschließend andere involvierte Institutionen der EU informieren.

2. Zum Verdacht der Wettbewerbsverzerrung und Insolvenzverschleppung nach Gutachten von nun bereits vier Gutachtern besteht keine Aussicht darauf, daß der Flughafen BER jemals Gewinne erwirtschaften könne, nämlich nach Untersuchungen von - Prof. Friedrich Thieß, TU Chemnitz, - Wilfried von Aswegen, Woltersdorf, - Dr. Frank Welskop, Schulzendorf, und - Dipl.-Ing.Architekt Dieter Faulenbach da Costa, internat. Flughafenplaner aus dem Raum Frankfurt am Main. -
D a b e i wurde von Gesamt-Investitionskosten zwischen 4,7 Mrd. € nach Wilfried von Aswegen, welche bereits eine Refinanzierung der BER-Kredite ausschließen sollen, und 22 Mrd.€ nach Dr.Frank Welskop ausgegangen.
Ferner wurde davon ausgegangen, daß die BER-Nord- und -Süd-Start-und-Landebahn sowie das BER-Terminal in absehbarer Zeit nutzbar sind. Daß die BER-Südbahn jemals nutzbar ist i.S. eines stetigen Flugbetriebes , darf gem. der Ausarbeitung zum Rechtsstand vom 27.Juli. 2014 (Anl.) ausgeschlossen werden mit Bezug auf die Verletzung nicht nur übergeordneten EU-Rechts, sondern auch der Verletzung der Verfassung des Landes Brandenburg, in deren Hoheitsbereich der Flughafen BER belegen ist, sinngemäß ableitbar aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen OVG 10 A8.10 vom 16.Juni 2014.

Die BER-Nordbahn kann dauerhaft erst nach Sanierung in Betrieb bleiben bzw.. gehen, was eine zeitweilige Inbetriebnahme der BER-Südbahn nach rechtskräftig angewiesener Schallschutzmaßnahmen-Realisierung erfordert, aber gem. vorgen. Ausarbeitung vom 27.Juli 2014 ebenfalls unmöglich ist, da noch nicht einmal ein Konzept für rechtskonformen Schallschutz nach ICAO-Bestimmungen vorliegt, welcher in der EU für den Flughafen-Nahbereich als Mindestforderung vorgeschrieben ist. Das Vorliegen von angeblich "weltbestem Schallschutz" nach Angaben der Flughafengesellschaft ergibt sich aus der unstatthaften Gleichsetzung von Schallschutzkosten und dem Schallschutzniveau dies liegt für die überwiegende Anzahl der Betroffenen gem. derzeitigen Festlegungen im Planfeststellungsbeschluß und Planfeststellungsergänzungsbeschluß weit unterhalb der Erfordernisse im BER-Nahbereich .
Dazu widersprechen die Rechtsfestlegungen im Planfeststellungsbeschluss dem deutschen Baurecht, denn es sollen nach PFB sehr viele Bürger statt Schallschutz nur eine Entschädigung unter Wert erhalten.
Der darüber hinaus erforderliche Schallschutz nach geltendem EU-Recht würde bei dem derzeit noch widerrechtlich geltenden Planfeststellungsbeschluß die große Mehrheit der Bürger ohne Schallschutz lassen auf Grund der Begrenzung der Schallschutzkosten auf einen speziellen und gemäß üblicher Taxierung erniedrigten Immobilienwert, bezogen auf welchen die Schallschutzkosten für Schallschutzmaßnahmen auf 30% des gen. Wertes begrenzt bleiben; bei höheren Schallschutzkosten als dem "schallschutzspezifischen Immobilienwert" werden die Entschädigungen in dieser Höhe angewiesen. Teils wären echte Schallschutzmaßnahmen gar nicht bautechnisch realisierbar, weil der Flughafen BER sich in noch viel größerer Siedlungsnähe befindet als der Flughafen Frankfurt am Main.
Aber selbst bei Zugrundelegung des derzeit von der Flughafengesellschaft dafür angelegten qualitativ und quantitativ völlig unzureichenden Maßstabes ufern die Schallschutzkosten bereits exorbitant aus, um den Wettbewerbsvorteil "Stadtnähe" umzusetzen.
Wenn nach Angaben im Fluglärmportal der Deutschen Luftverkehrswirtschaft in den letzten 30 Jahren für den Schallschutz an deutschen Flughäfen nicht mehr ausgegeben wurde, als etwa die z.Z. von FBB-Geschäftsführer Mehdorn genannte Summe von 730 Mio. €, dann bedeutet allein dies bereits eine außergewöhnliche Wettbewerbsverzerrung.
Daß dieses aktuelle Schallschutzniveau gemäß PFB und PFBerg weder lärmpegelbezogen noch entschädigungsumfangsbezogen rechtlich haltbar ist, folgert aus der Nichtigkeit dieser Beschlüsse analog den Begründungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg zur Nichtigkeitserklärung des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) im vorgen. OVG-Urteil.
Die Nichtigkeit des PFB und PFBerg einschließlich des aktuellen Schallschutzprogrammes gemäß EU-Recht und Landesrecht im Bundesland Brandenburg ergibt sich sinngemäß aus dem OVG-Urteil zur Nichtigkeitserklärung des LEP B-B und bedeutet i.Vbdg. mit dem als "Volksentscheid" umzusetzenden von Landtag und Landesregierung unverändert angenommenen Volksbegehren zum Nachtflugverbot einschließlich der darin enthaltenen Abkehr vom "Single-FlughafenPrinzip" Schönefeld, daß damit alle bisherigen Planungs- und Rechtsgrundlagen für das Flughafen-Projekt BER entfallen sind, so daß keine sachgerechte Basis für eine weitere Projekt-Finanzierung mehr vorhanden ist.

Gleichzeitig hat der Spruch des OVG Berlin-Brandenburg zur Nichtigkeit des LEP B-B auch Auswirkungen finanzieller Art auf den Landeshaushalt, weil nun Unterzentren wieder mit höheren Schlüsselzuweisungen und Fördermitteln rechnen werden, also vermutlich auch bezüglich der Reduzierung von verfügbaren Steuermitteln für das "größte ? Infrastrukturvorhaben der Region Berlin-Brandenburg", das Flughafenprojekt BER. Unter gegebenen Umständen wie beim BER-Projekt konstatierbar, daß sich bisherige Pläne als undurchführbar erwiesen und neue Pläne noch nicht einmal andeutungsweise richtungsmäßig erkennbar sind, verbieten sich m.E. jegliche weitere Zuwendungen der öffentlichen Hand und deren Genehmigung durch die EU-Kommission, besonders aber im vereinfachten Verfahren gem. Private Investor Test (PIT).

3. Näheres zur rechtlichen Nichtigkeit bisheriger Planungen zum BER-Projekt
Die rechtliche Nichtigkeit aller bisherigen Planungsgrundlagen zum BER-Projekt gemäß EURecht wie Bundes- und Landesrecht ist in der Ausarbeitung vom 27.Juli 2014 zum Beihilfeverfahren separat ausführlich dargestellt (Anl.)
Die separate Erarbeitung erfolgte, weil die Ausarbeitung auch dem Landtag Brandenburg als zuständiger Legislative für die rechtliche Nichtigkeitserklärung von BER-Rechtsakten parallel zu diesem Schreiben zugehen wird.

mit freundlichen Grüßen
Eichwalde, am 24.Januar 2013

Dr. Günter Briese

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