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EICHWALDER BÜREGRINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT
in der BÜRGER-INITIATIVE NOTWEHR ANLIEGER BER Ost-West-Aktions-Gemeinschaft, c./o. Stubenrauchstr.71, 15732 Eichwalde
in enger Zusammenarbeit mit der SCHULZENDORFER INTERESSENGEMEINSCHAFT GEGEN FLUGLÄRM
P R E S S E- E R K L Ä R U N G zur Bedeutung des Urteiles des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen OVG 10 A 8.10,
zur Klage zweier Kommunen gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg ( LEP B-B )
für die Durchsetzung des Volksbegehrens zum Nachtflugverbot sowie die Beurteilung der BER-Problematik insgesamt
1. Das OVG hatte im vorgen. Prozeß gem. dem Leitsatz "Die Rechtsverordnung des Landes Brandenburg ist materiell rechtswidrig, weil sie gegen das Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 LV Bbg als h ö h e r r a n g i g e s R e c h t verstößt."
2. Das vorgen. Urteil vom 16.Juni 2014 zum Sachgebiet Raumordnung- und Landesplanungsrecht gibt jedoch weitaus mehr Einblick in die Rechtsproblematik auch zum BER, als der vorstehende recht lapidare Leitsatz zunächst vermuten läßt, denn daß viele Rechtsakte zum BER-Projekt eigentlich nichtig sind, weil gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen wurde, ist ja unsererseits schon vielfach konstatiert und an Landesregierung und Landtag herangetragen worden, ohne daß dies aber bisher auch nur die geringste Beachtung im Sinne von relevanten Beschlüssen oder Rechtsaktes fand.
Das vorgen. Urteil ist deshalb von so großer allgemeiner Bedeutung, weil es die Rechtssetzungsrechte und Entscheidungsspielräume der Regierung recht anschaulich beschreibt und insbesondere hier zu "gemeinsamen Beschlüssen" der Länder Berlin und Brandenburg, welche getrennt im Land Brandenburg und Abgeordnetenhaus von Berlin zu Parlamentsbeschlüssen führen, klarstellend urteilt, daß solche " gemeinsamen Beschlüsse" nur politische Willenserklärungen ohne rechtliche Bindungskraft darstellen.
3. Rechtswirksam werden die jeweiligen Landesparlamentsbeschlüsse jeweils nur im Territorialbereich desjenigen Parlamentes, welches hierzu einen Beschluß faßte - nicht aber erstreckt sich ihr Geltungsbereich auch auf das Territorien des jeweils anderen Bundeslandes!
4. Dies bedeutet gemäß OVG-Spruch, daß der LEP B-B nun zwar im Land Brandenburg rechtlich nichtig ist, nicht aber im Land Berlin!
Dies bedeutet aber auch, sinngemäß übertragen auf das von Parlament und Regierung Brandenburgs angenommene Volksbegehren zum Nachtflugverbot beim BER, daß in Brandenburg Beschlüsse zum Nachtflugverbot Rechtsgültigkeit erlangen können, auch wenn Berlin und der Bund dem nicht zustimmen, weil z.B. Berlin in Brandenburg keine Rechtssetzungsbefugnis besitzt und der Deutsche Bundestag keinen dem entgegenstehenden Rechtsakt erließ.
5. Es bedeutet also: Nachtruhe, ein Nachtflugverbot von 22 Uhr abends bis 6 Ihr früh ist in Brandenburg genau so rechtskonform, wie der Verhandlungsauftrag an die Landesregierung Brandenburg, zu erreichen, daß Schönefeld, der BER, kein "Single-Flughafen" wird.
6. Rechtswirkungen auf Tegel TXL sind allerdings davon ausgeschlossen, da Tegel im Bundesland Berlin belegen ist und demzufolge nur das Berliner Abgeordnetenhaus zu Tegel rechtssetzungsbefugt ist. Länderübergreifende Verhandlungsführung schließt dies natürlich nicht aus.
7. Verhandlungen und Rechtsetzungen zu einem weiteren Standort in Brandenburg sind dagegen allein der Rechtsetzungsbefugnis des Landes Brandenburg vorbehalten - die Landesregierung ist aber deshalb nicht auch befugt vorbei am Landtag hierzu "einsame Entscheidungen''durch Rechtsakte für verbindlich zu erklären, wenn ihr nicht zuvor vom Parlament hierzu ausdrückliche Entscheidungsfreiheit durch einen Rechtsakt gewährt wurde.
Wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Recht der EU beim Planfeststellungsbeschluß (PFB) und damit gegebener potentieller Nichtigkeit bedeutet dies aber u.a. auch, daß die Landesregierung nicht im Alleingang den 1994 als bestehenden BER-Standort, gem. Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (ROV) ausgewiesenen Flughafen Sperenberg vorbei am Parlament zum Solarpark umwidmen kam, wie jetzt beabsichtigt (vgl. MAZ 18.07.2014 S.1 und 3), ehe sie dem vorgen. Verhandlungsauftrag gerecht wurde und ein diesbezügliches Ergebnis als verbindlicher Rechtsakt vorliegt - eine Lösung, in welcher Form auch immer.
8. Daß im Urteil OVG 10A 8.10 vermerkt ist, daß die Nichtigkeit des LEP B-B nicht für den Single-Standort Schönefeld gelte, erscheint aus vorgen. Sicht begründungsbezogen prüfungsbedürftig, ferner auch wegen des nur behandelten Klägeranliegens "Revision der Entwicklungszentren-Änderung" wegen Wegfalls der Unterzentren noch nicht als das letzte Wort, weil ja nicht über die Umsetzung des Volksbegehrens zum Nachtflugverbot verhandelt wurde, durch deren Annahme durch Landesregierung und Landtag ja bereits auch eine rechtsrelevante Abkehr vom Single-Flughafen vollzogen wurde, ohne dies jedoch bereits in einem Rechtsakt umgesetzt und präzisiert zu haben.
9. Der länderübergreifende Verhandlungsauftrag bezog sich dabei auf den Flughafen Tegel TXL, während landesbezogen, wie bereits bemerkt, eindeutig Sperenberg wegen des ROV-Ergebnisses Vorrang gebührt.
10. Sowohl die rechtliche Verabschiedung eines Nachtflugverbotes von 22 Uhr bis 6 Uhr als auch die Abkehr vom Single-Airport erscheinen also über Rechtsstreitigkeiten zur Umsetzung des Volksbegehrens zum Nachtflugverbot mit Bezug auf das aktuelle OVG-Urteil als rechtlich durchsetzbar, da allein Brandenburg danach hierfür Gesetzgebungsbefugnis besitzt, weil Schönefeld im Land Brandenburg belegen ist.
Daß hierfür die gemeinsame Landesplanung als Ganzes "rechtlich aufgekündigt" werden müsse, ist gem. OVG-Urteil irrelevant, da nur als "politische Willenserklärung" kategorisiert.
11. Darauf zu hoffen, daß Landessregierung und Landtag nun bezugnehmend auf- das aktuelle OVG-Urteil ohne vorherige Klageeinreichung die vorgen. Konsequenzen ziehen, erscheint allerdings angesichts der bisherigen Ignorierung übergeordneten Rechts von EU und ICAO als zumindest recht risikobehaftet, besonders aber, was die endgültige Abkehr vom BER-Projekt in gegenwärtiger Form betrifft, auch wenn das aktuelle Urteil mal wieder als harsche Zurechtweisung erachtet werden muß.
Ich denke dabei an die "willentliche Verfehlung des Schutzzieles" beim Schallschutz-Programm! Reißt auch den Richtern langsam der Geduldsfaden ?
12. Wahrscheinlich hat die Landesregierung beim urteilsbezogenen Prozeß darauf vertraut, daß sich ja die Zentren-Art-Anzahl von "drei Stufungen" nicht änderte, da ja "nur" die bisherige Brandenburger Zentren-Hierarchie von "Oberzentrum - Mittelzentrum - Unterzentrum" in "Metropole - Oberzentrum - Mittelzentrum" geändert worden sei.
Aber die Unterzentren fielen schließlich trotzdem in Brandenburg weg und mit ihnen wurden damit auch sie betreffende Zuweisungs- und Fördergeldreduzierungen sowie Baubeschränkungen verfügt!
Am Parlament vorbei?
Letzteres trifft nicht zu, weil eine Fachausschuß-Behandlung im Parlament auch ohne Stellungsnahme-Abgabe bereits von dem OVG als erfolgtes "Benehmen" gewertet wurde.
13. Aber wenn hierdurch Nachteile, wie im Prozeß angeführt und bewiesen, auftreten oder auch auch nur nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, sind Bürger, Firmen, Verbände und Kommunen durchaus klageberechtigt, wie das OVG entschied.
Dies ist beim BER-Projekt zweifellos in vielerlei Hinsicht der Fall, sowohl bezüglich planungsbezogener, finanzieller wie gesundheits- und umweltbezogener Schäden für betroffene Bürger, Firmen, Kommunen, ja, sogar alle Bürger des Landes und Bundes wegen Steuermittelverschwendung für ein nicht genehmigungsfähiges und nach rechtswidriger Genehmigung nach Ansicht von nun schon vier Gutachtern dauerhaft unrentables Projekt, welches dadurch rechtswidrig dauernd von der öffentlichen Hand vor der Insolvenz geschützt werden müßte.
Nur wurde all dies bisher zumindest bezogen auf die Verletzung internationalen Rechts bisher zum BER-Projekt noch nicht prozeßwirksam.
14. Die Nichtigkeitserklärung des LEP B-B für Brandenburg eröffnet jedoch i.Vbdg. mit dem genannten OVG-Urteil, seiner Begründung, sinngemäß auch konstatierbaren Verstoß gegen die ordnungsgemäße Umsetzung des Volksbegehrens zum Nachtflugverbot; auch neue Möglichkeiten zur Verhinderung der Luftverkehrszweckentfremdung des Sperenberg-Areals wie zur neuen gerichtlichen Thematisierung des BER-Standortes Schönefeld wegen mehrfachen Verstoßes gegen übergeordnetes EU-Recht sowie die Verhinderung neuer Steuermittelbereitstellungen für das BER-Projekt durch die Parlamente von Bund und Ländern sowie deren Genehmigung durch die EU-Kommission im sogenannten "vereinfachten Verfahren", denn in solcher Weise würde ein Privatinvestor niemals mit Finanzmitteln wirtschaften.
15. Das OVG-Urteil erscheint somit als geradezu prädestiniert zu einem unentbehrlichen Arbeitsmittel aller Akteure in einer Vielzahl verwaltungsrechtlicher Probleme zu avancieren, da es diese Problematik in lehrbuchartiger Weise abhandelt und damit als geeignet erscheint, solche Probleme zu versachlichen.
Es wird deshalb ausdrücklich zur Auswertung empfohlen.
Dr. Günter Briese, EICHWALDER BÜRGERINITIATIVE FÜR FLUGSICHERHEIT, ECHTEN SCHALLSCHUTZ UND NACHTFLUGVERBOT
- ehemaliger Bearbeiter juristischer Grundsatzfragen für DMB-Rechtsberater im MIETERSCHUTZBUND EICHWALDE-ZEUTHEN
ehemaliger Beauftragter des Landessozialamtes Cottbus für Lehr- und Vortragstätigkeit zu allgemeinen Rechts- und Sozialfragen.
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