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Reaktion des MAWV auf eine eingereichte Klage - ohne Stellungnahme zu allen Punkten der Klageschrift

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Für alle zur Kenntnis wie eine mögliche Stellungnahme des MAVW zu einer Klage aussehen könnte, so wie es aussieht handelt es sich um ein Standardschreiben, weil wesentliche Punkte der Klageschrift vom MAWV hier nicht beantwortet wurden.

Es handelt sich dabei darum, daß die Erhebung des Beitrages sich nicht mit dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes verträgt.

Die Verletzung des Gleichheitsgebotes nacht Artikel 3 Grundgesetz, weil hier die Altanschließer einseitig belastet werden, wenn es zu Preissenkungen kommt.

Ob das Verbot der Kostenüberschreitung beachtet worden ist, wurde seitens MAWV nicht nachgewiesen.

Auch wird bestritten, daß nur objektiv nötige Kosten berechnet wurden.

Der MAWV ist nicht durch das KAG gezwungen eine neue nachteilige Satzung zu beschließen, warum er dies von sich aus tut ohne die vom Landtag Brandenburg angeratene Regelung zur Entlastung der Altanschließer umzusetzen bleibt unklar. Die derzeitige Satzung (anzuwenden in diesem Verwaltungsgerichtsprozess) ist sehr wahrscheinlich rechtswidrig und damit ungültig.

Auch zu den sich ergebenden Konsequenzen des Einigungsvertrages wird vom MAWV keine Stellungnahme abgegeben, darüberhinaus sind noch mehrere spezielle Texte des KAG zu einer Stellungnahme angegeben worden, die in der Ablehnung des MAWV einfach ignoriert worden sind. Auch sich nur auf ein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit zu berufen kann nur als der eigenen Sache dienend bezeichnet werden, da es auch ein gegenteiliges Urteil dazu gibt. Das der MAWV darüber keine Kenntnis hat ist nicht anzunehmen, da spätestens mit dieser Klageschrift darauf hingewiesen wurde.

Der MAWV wollte sich eine Klage heraussuchen und zur Musterklage erklären, diese ist offenbar zu komplex und kann dem MAWV nicht "den sicheren Sieg" bescheren, darum wird hier wohl gehofft, daß das Gericht sich nicht damit befaßt. Wenn keine Rücknahme des Bescheids erreicht wird ist hier zumindest eine Korrektur nach unter zu erwarten.

######### Text der Bitte um Klageabweisung des MAWV #########

Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband

Der Verbandsvorsteher

Verwaltungsgericht Cottbus Vom-Stein-Straße 27 03050 Cottbus

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband

wird beantragt,

die Klage abzuweisen. Begründung:

Die Klage ist abzuweisen, da der Wasserversorgungsbeitrag vom .2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom .2011 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Der Wasserversorgungsbeitrag vom .2011 ist auf der Grundlage der Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 02.12.2010 erlassen worden.

Bei dem Grundstück der Klägerin handelt es sich um ein Altanschließergrundstück, da es vor dem 03.10.1990 bereits angeschlossen war. Die Erhebung von Beiträgen gegenüber Altanschließern ist nach der Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg u.a. vom 12.12.2007 (Az: 9 B 44.06.) rechtmäßig.

Der Beklagte erhebt nach den Grundsätzen des oben genannten Urteils des OVG Berlin - Brandenburg vom 12.12.2007 für alle Grundstücke einen einheitlichen Wasserversorgungsbeitrag. Vor diesem Hintergrund erhalten die Eigentümer, die ein nach dem 03.10.1990 (neu) angeschlossenes Grundstück besitzen, einen Beitrag in der gleichen Höhe wie die Eigentümer, die bereits vor dem 03.10.1990 angeschlossen waren. Die Beitragskalkulation erfasst daher auch alle Grundstücke im Verbandsgebiet des Beklagten einheitlich.

Das OVG hat in dem vorgenannten Urteil keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des KAG und des Rückwirkungsverbots geäußert. Insoweit wird hierzu nicht weiter Stellung genommen und auf das Urteil des OVG vom 12.12.2007 verwiesen.

Der Beklagte hat sich bei der Gründung des Verbandes für eine Beitragsfinanzierung entschieden. Die Verbandsversammlung hat sich am 02.12.2010 im Rahmen ihres Ermessens dafür entschieden, diese Finanzierungsform aufrecht zu erhalten und einen einheitlichen Beitrag für Alt- und Neuanschließer zu erheben. Die Erhebung von verminderten Beiträgen nach § 8 Abs. 4 a) KAG wurde erwogen, aber von der Verbandsversammlung ausdrücklich abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Mit dem Beitrag werden die Vorteile für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage abgegolten. Der Beklagte betreibt nach seinem Satzungsrecht im Gebiet des MAWV (mit Ausnahme des Versorgungsgebietes WAVAS) eine einheitliche öffentliche Wasserversorgungsanlage, so dass auch einheitliche Beiträge zu erheben sind. In dem Beitrag werden die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage einkalkuliert. Die Gebühren beinhalten grundsätzlich die laufenden Kosten für die öffentliche Anlage.

Die Beitragskalkulation ist auch entsprechend den Vorgaben des KAG erstellt worden. Insoweit wird auf die Kalkulation verwiesen, die dem Gericht vorliegt und von dem Kläger eingesehen werden kann.

In die Kalkulation sind alle Aufwendungen für die Herstellung der öffentlichen Anlage des Beklagten ordnungsgemäß einbezogen worden. Da die öffentliche Anlage des Beklagten erst mit Gründung des Verbandes bzw. mit Erlass der technischen Satzung des Beklagten entstehen konnte (vgl. auch Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.04.1999, Az: 1 M 12/99), werden entsprechend § 18 KAG auch keine Investitionsaufwendungen, die zu DDR-Zeiten entstanden sind, einkalkuliert. Vielmehr sind nur die Aufwendungen für die Herstellung der öffentlichen Anlage nach Gründung des Beklagten bzw. nach Erlass der technischen Satzung des Beklagten berücksichtigt worden. Aus diesem Grund können auch mögliche Arbeitsleistungen der Bürger oder sonstige Ausgleichszahlungen zu DDR-Zeiten nicht berücksichtigt werden.

Das Ministerium des Innern hat darauf hingewiesen, dass durch die Verbände großzügige Billigkeitsentscheidungen getroffen werden sollen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Beitragserhebung erfolgen darf. Dies würde insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Der MAWV setzt den Hinweis des Ministeriums des Innern dahingehend um, dass er großzügige Stundungsmöglichkeiten gewährt.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen ist der Wasserversorgungsbeitragsbescheid vom .2011 inhaltlich und rechnerisch ordnungsgemäß erlassen worden. Die Klage ist daher abzuweisen.

Anbei wird der Verwaltungsvorgang im Original überreicht. Zwei Abschriften anbei.

Albrecht Verbandsvorsteher

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