Str,
Hausnr
15732
Schulzendorf
Dipl.Ing. Wolf-Peter
Albrecht
MAWV
Köpenicker Str. 25
15711 Königs
Wusterhausen
Fax 03375 2568 826
Schulzendorf, den ....................
Betreff:
Bescheid Nr. ............... Bescheid .............. vom ...........
Sehr geehrter Herr
Albrecht Verbandsvorsteher des MAWV,
nach Erhalt und
Kenntnisnahme des o.g. Beitragsbescheides erhebe ich hiermit als Eigentümer des
Grundstückes,
Anschrift-
Flur .., Flurstück ..., Fläche .... m²,
fristgemäß
Widerspruch.
1. Der Bescheid verstößt gegen den Einheitsvertrag, laut Anlage
1.14, Kapitel XIV. Abschn. II, Ziffer 1.11 heißt es: „Für Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein
Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Damit ist dieser Bescheid ein
Verstoß gegen Einheitsvertrag und zurückzunehmen.
2. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Regelungen verstoßen im
vorliegenden Fall u.a. gegen höherrangiges geltendes Bundesrecht, insbesondere
gegen das Rückwirkungsverbot und der unechten Rückwirkung. ( BVerfGE 31, 275
(292) ,BVerfGE 72, 200 (242 ) ) .
3. Der Bescheid widerspricht dem im Staat und Verfassungsrecht
fest geschriebenen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, u.a. nachzulesen in
der Ausarbeitung Staats- und Verfassungsrecht, Autor Marcus Lübke.
4. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Beitragssätze,
insbesondere die dafür erforderlichen Kalkulationen der entstandenen Kosten sind nicht
plausibel und Art und Höhe müssen plausibel und transparent nachgewiesen
werden.
5.
Es
ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich, ob darin nicht mehr Kosten berechnet
wurden, als dem MAWV objektiv entstanden, weil weder die vom Land Brandenburg
noch die von der Bundesrepublik bzw. der Europäischen Union bereitgestellten
Fördermittel angeführt sind.
6.
Der
Rechtmäßigkeit der Berechnung des Nutzens für das Grundstück gemäß den Bescheid
auf der Basis "Grundstücksgröße" wird widersprochen. Der Nutzen
erscheint statt dessen als mit dem Durchmesser des Wasseranschlußrohres zum
Grundstück verbunden als anzuwendendem Maßstab.
7.
Der
Rechtmäßigkeit der Berechnung des Nutzens für das Grundstück auf der Basis von
Grundstücksgröße und Wohnetagenanzahl wird auch wegen der Lage des Grundstückes
im Flughafenumfeld widersprochen. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ist als
Grundlage jeder Beitragserhebung der aus der Maßnahme resultierende Wertzuwachs
des Grundstückes zugrunde zu legen. Wegen zu hoher zu
erwartender BBI- Lärmpegel tritt jedoch je nach noch festzulegender Flugroute
eine Wertminderung der Immobilie bis hin zu möglichem vollständigen Wertverlust
durch Unverkäuflichkeit ein.
Im Bescheid wurde jedoch augenscheinlich von einem
Wertzuwachs der Immobilie ausgegangen, was aus vor- wie nachstehenden Gründen
unzutreffend ist. Dies deshalb, weil die Angabe der Schallschutzzonen im
Planfeststellungsbeschluß unzutreffend ist, weil ein bereits seit 2007
vorgeschriebener "Sigma-Zuschlag" auch 2010 noch nicht berücksichtigt
ist, wie aus dem "Themenpapier Nr.. 60, Aktiver Lärmschutz an Flughafen
Berlin-Brandenburg International, Maßnahmepaket (9W-Report)" vom 10.01.2011
der fdc Airport Consulting Dipl.-Ing. Freier Architekt (AKH) Dieter Faulenberg
da Costa unter Mitwirkung anerkannter Fachleute ersichtlich ist. Ein Auszug
hieraus mit Ergänzungen (weitere Berechnungsergebnisse) als Beweismittel liegt
der Gemeinde Schulzendorf , Eichwalde, Zeuthen als MAWV-Gesellschafter mit
Schreiben von Dr. Briese vom 11.01.2011 vor.
Den MAWV wurde der vorgenannte relevante Auszug mit Schreiben vom
31.01.2011 zugestellt, welches dem derzeitigen jedoch noch ergebnisoffenen
Stand entspricht.
Das grundgesetzliche Recht eines jeden Bürgers auf Leben
und körperlicher Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. (2) GG erscheint schon allein wegen
des Standortes der Flugfelder des BBI gemäß Planfeststellungsbeschluß als
stark gefährdet, auch wegen der Verletzung des grundgesetzlichen
Gleichheitsgebotes nach Art.3 Abs.(3) GG im Vergleich mit Bundesbürgern um den
Flughafen Zürich-Kloten gem. 220.DB zur LufVO, einer gültigen bundesdeutschen
Rechtsvorschrift.
8.
Aus
vorgenannten Gründen wird eine Beitragserhebung wegen fehlenden nachweisbaren
Nutzens abgelehnt, zumal die Beitragserhebung gem. §8 Abs.(3) KAG nur eine "Kann-Bestimmung", also nicht
zwingend, ist.
9. Einer Beitragserhebung wird ferner widersprochen, weil der MAWV-Verbandsvorsteher öffentlich in der Presse das finanzielle Erfordernis einer Beitragserhebung abstritt, da der Verband finanziell gut dastehe.
Der MAWV hat sich mit einer in der Presse veröffentlichten Resolution ganz klar gegen die Altanschließerreglung unserer Landesregierung ausgesprochen. Und nun macht er das genaue Gegenteil. Er verschickt Bescheide und bearbeitet Widersprüche in kürzester Zeit, ohne Not, er schafft Tatsachen, gegen die sich der Einzelne nur schwer wehren kann.
Ich stelle hiermit
den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides nach §80(4) der
Verwaltungsgerichtsordnung und den Verzicht auf Stundungszinsen für die
Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine bis zur endgültigen richterlichen
Entscheidung, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses
Verwaltungsaktes bestehen.
Sollte dem
widersprochen werden, fordere ich im
Zusammenhang mit der beabsichtigten Zahlung des Beitrages unter Vorbehalt, die
allgemeine Sicherstellung der kurzfristigen Rückzahlbarkeit des Beitrages.
Der MAWV- Zielstellung für die Verwendung der Beiträge
gem. Stand im 17.02.2011 zur vorfristigen Ablösung von Krediten für bisherige
Investitionen zur Verminderung der Zinslast wird hiermit widersprochen.
Statt dessen wird ein „Parken“ der Beiträge auf einem
kurzfristig abhebbaren, durch Staatsgarantien gesicherten Konto gefordert, weil
die Beiträge dem MAWV nur kurzfristig zur Verfügung stehen dürften. Bei
anderweitiger Verwendung wird hiermit Schadenersatz ausdrücklich vorbehalten.
Sollte der Bescheid weitere Rechtsmängel enthalten bin ich darüber sofort in Kenntnis zu setzen. Eine weitere Einspruchsfrist ist zu gewähren.
Mit freundlichen
Grüßen