Name

Str, Hausnr

 

15732 Schulzendorf

 

              

                                                                                                             

Dipl.Ing. Wolf-Peter Albrecht

 

MAWV

 

Köpenicker Str. 25

15711 Königs Wusterhausen

 

 

 

Fax 03375 2568 826

                                                                                                   Schulzendorf, den ....................

 

 

Betreff: Bescheid Nr. ............... Bescheid  .............. vom ...........

 

Sehr geehrter Herr Albrecht Verbandsvorsteher des MAWV,

 

nach Erhalt und Kenntnisnahme des o.g. Beitragsbescheides erhebe ich hiermit als Eigentümer des Grundstückes,

Anschrift- Flur .., Flurstück ..., Fläche .... m²,

 

fristgemäß Widerspruch.

 

 

 

1.       Der Bescheid verstößt gegen den Einheitsvertrag, laut Anlage 1.14, Kapitel XIV. Abschn. II, Ziffer 1.11 heißt es: „Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Damit ist dieser Bescheid ein Verstoß gegen Einheitsvertrag und zurückzunehmen.

 

2.       Die dem Bescheid zugrundeliegenden Regelungen verstoßen im vorliegenden Fall u.a. gegen höherrangiges geltendes Bundesrecht, insbesondere gegen das Rückwirkungsverbot und der unechten Rückwirkung. ( BVerfGE 31, 275 (292) ,BVerfGE 72, 200 (242 ) ) .

 

3.       Der Bescheid widerspricht dem im Staat und Verfassungsrecht fest geschriebenen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, u.a. nachzulesen in der Ausarbeitung Staats- und Verfassungsrecht, Autor Marcus Lübke.

 

4.       Die dem Bescheid zugrundeliegenden Beitragssätze, insbesondere die dafür erforderlichen                 Kalkulationen der entstandenen Kosten sind nicht plausibel und Art und Höhe müssen plausibel und transparent nachgewiesen werden.

 

5.       Es ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich, ob darin nicht mehr Kosten berechnet wurden, als dem MAWV objek­tiv entstanden, weil weder die vom Land Brandenburg noch die von der Bundesrepublik bzw. der Eu­ropäischen Union bereitgestellten Fördermittel angeführt sind.

 

6.       Der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Nutzens für das Grundstück gemäß den Bescheid auf der Basis "Grundstücksgröße" wird widersprochen. Der Nutzen erscheint statt dessen als mit dem Durchmesser des Wasseranschlußrohres zum Grundstück verbunden als anzuwendendem Maßstab.

 

7.       Der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Nutzens für das Grundstück auf der Basis von Grundstücksgröße und Wohnetagenanzahl wird auch wegen der Lage des Grundstückes im Flughafenumfeld widersprochen. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ist als Grundlage jeder Beitragserhebung der aus der Maßnahme resultierende Wertzuwachs des Grundstückes zugrunde zu legen.                                                                                                  Wegen zu hoher zu erwartender BBI- Lärmpegel tritt jedoch je nach noch festzulegender Flugroute eine Wertminderung der Immobilie bis hin zu möglichem vollständigen Wertverlust durch Unverkäuf­lichkeit ein.

Im Bescheid wurde jedoch augenscheinlich von einem Wertzuwachs der Immobilie ausgegangen, was aus vor- wie nachstehenden Gründen unzutreffend ist. Dies deshalb, weil die Angabe der Schallschutz­zonen im Planfeststellungsbeschluß unzutreffend ist, weil ein bereits seit 2007 vorgeschriebener "Sigma-Zuschlag" auch 2010 noch nicht berücksichtigt ist, wie aus dem "Themenpapier Nr.. 60, Aktiver Lärmschutz an Flughafen Berlin-Brandenburg International, Maßnahmepaket (9W-Report)" vom 10.01.2011 der fdc Airport Consulting Dipl.-Ing. Freier Architekt (AKH) Dieter Faulenberg da Co­sta unter Mitwirkung anerkannter Fachleute ersichtlich ist. Ein Auszug hieraus mit Ergänzungen (weitere Berechnungsergebnisse) als Beweismittel liegt der Gemeinde Schulzendorf , Eichwalde, Zeuthen als MAWV-Gesellschafter mit Schreiben von Dr. Briese vom 11.01.2011 vor.                                                                                                                                           Den MAWV wurde der vorgenannte relevante Auszug mit Schreiben vom 31.01.2011 zugestellt, welches dem derzeitigen jedoch noch ergebnisoffenen Stand entspricht.

Das grundgesetzliche Recht eines jeden Bürgers auf Leben und körperlicher Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. (2) GG erscheint schon allein wegen des Standortes der Flugfelder des BBI gemäß Plan­feststellungsbeschluß als stark gefährdet, auch wegen der Verletzung des grundgesetzlichen Gleichheitsgebotes nach Art.3 Abs.(3) GG im Vergleich mit Bundesbürgern um den Flughafen Zürich­-Kloten gem. 220.DB zur LufVO, einer gültigen bundesdeutschen Rechtsvorschrift.

 

8.       Aus vorgenannten Gründen wird eine Beitragserhebung wegen fehlenden nachweisbaren Nutzens abge­lehnt, zumal die Beitragserhebung gem. §8 Abs.(3) KAG nur eine "Kann-Bestimmung", also nicht zwingend, ist.

 

9.       Einer Beitragserhebung wird ferner widersprochen, weil der MAWV-Verbandsvorsteher öffentlich in der Presse das finanzielle Erfordernis einer Beitragserhebung abstritt, da der Verband finanziell gut dastehe.

Der MAWV hat sich mit einer in der Presse veröffentlichten Resolution ganz klar gegen die Altanschließerreglung unserer Landesregierung ausgesprochen. Und nun macht er das genaue Gegenteil. Er verschickt Bescheide und bearbeitet Widersprüche in kürzester Zeit, ohne Not, er schafft Tatsachen, gegen die  sich der Einzelne nur schwer wehren kann.

 

 

Ich stelle hiermit den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides nach §80(4) der Verwaltungsgerichtsordnung und den Verzicht auf Stundungszinsen für die Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.

Sollte dem widersprochen werden, fordere ich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zahlung des Beitrages unter Vorbehalt, die allgemeine Sicherstellung der kurzfristigen Rückzahlbarkeit des Beitrages.

Der MAWV- Zielstellung für die Verwendung der Beiträge gem. Stand im 17.02.2011 zur vorfristigen Ablösung von Krediten für bisherige Investitionen zur Verminderung der Zinslast wird hiermit widersprochen.

Statt dessen wird ein „Parken“ der Beiträge auf einem kurzfristig abhebbaren, durch Staatsgarantien gesicherten Konto gefordert, weil die Beiträge dem MAWV nur kurzfristig zur Verfügung stehen dürften. Bei anderweitiger Verwendung wird hiermit Schadenersatz ausdrücklich vorbehalten.

 

Sollte der Bescheid weitere Rechtsmängel enthalten bin ich darüber sofort in Kenntnis zu setzen. Eine weitere Einspruchsfrist ist zu gewähren.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen